Im Rahmen der Reiseentschädigung können nach Nr. 1.1.2 S. 2 VwV Reiseentschädigung auch die Reisekosten für eine notwendige Begleitperson sowie die Kosten einer entsprechenden Vertretung ersetzt werden. Eine Begleitung kann aus gesundheitlichen Gründen oder dem Alter des Beteiligten erforderlich sein. Erfasst sind insbesondere die Fälle, in denen neben minderjährigen Beteiligten auch deren gesetzlichen Vertreter anreisen müssen, auch wenn sie nicht selbst Beteiligte sind. Ebenso, wenn aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit eine Begleitung notwendig ist.

Die Erstattung von Vertretungskosten dürfte im Rahmen der Reiseentschädigung hingegen nur sehr selten vorkommen. Denkbar ist aber, dass ein Beteiligter, der Familienangehörige pflegen muss, aufgrund der Teilnahme am gerichtlichen Termin andere Personen damit beauftragen muss. Ferner fallen hierunter die Betreuungskosten für Kinder. Ist in Jugendstrafsachen auch der gesetzliche Vertreter geladen, ist dieser wegen § 50 Abs. 2 S. 2 JGG wie ein Zeuge zu entschädigen, sodass er einen Vorschuss nach § 3 JVEG beantragen muss. Der minderjährige Beschuldigte ist hingegen Beteiligter, der einen Vorschuss nicht nach dem JVEG, sondern nur nach der VwV Reiseentschädigung geltend machen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge