1. Antragserfordernis
Eine Reiseentschädigung wird nur auf Antrag gewährt, was zum einen ausdrücklich aus den Verwaltungsbestimmungen folgt (Nr. 1 S. 1 VwV Reiseentschädigung), sich zum anderen aber auch daraus ergibt, dass gem. der BGH-Entscheidung die PKH-Vorschriften (vgl. § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO) entsprechende Anwendung finden. Von Amts wegen kann folglich eine Reiseentschädigung nicht gewährt werden, was aber natürlich einen Hinweis des Gerichts auf diese Möglichkeit nicht ausschließt.
Für das Verfahren wegen der Reiseentschädigung ist aufgrund jüngerer Rspr. danach zu unterscheiden, ob die mittellose Person bereits PKH/VKH beantragt hat oder ob die Reiseentschädigung völlig losgelöst von PKH/VKH beantragt werden soll.
Ist PKH/VKH bewilligt, soll diese Bewilligung nämlich automatisch auch die Reiseentschädigung der Partei mitumfassen (s. unten Kap. IV). In diesem Fall bedarf es dann zwar keiner ausdrücklichen Bewilligung der Reiseentschädigung mehr, jedoch müssen die Reisekosten noch geltend gemacht werden. Eine Berechnung und Erstattung erfolgt folglich auch in diesen Fällen nicht von Amts wegen.
Ist überhaupt keine PKH/VKH beantragt und bewilligt, bedarf es hingegen stets eines Antrags, der jedoch wegen Nr. 1.3 VwV Reiseentschädigung auch noch nachträglich gestellt werden kann (s. unten Nr. 2).
2. Nachträgliche Geltendmachung
Die Reiseentschädigung muss nicht zwingend vor Reiseantritt beantragt werden. Die VwV Reiseentschädigung sieht ausdrücklich vor, dass eine nachträgliche Geltendmachung statthaft ist, jedoch ist die Ausschlussfrist der Nr. 1.3 VwV Reiseentschädigung zu beachten. Danach erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung geltend gemacht wird.
Die Reiseentschädigung muss deshalb in einem angemessenen Zeitraum geltend gemacht werden, denn bestreitet der Beteiligte die Reisekosten zunächst aus eigenen Mitteln und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies nach dem OLG Dresden die tatsächliche Vermutung, dass der Beteiligte trotz der VKH-Bewilligung zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Bis wann noch von einer angemessenen Geltendmachung ausgegangen werden kann, hat das Gericht jedoch offengelassen und vielmehr festgestellt, dass auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei.
Erfolgt die Geltendmachung noch innerhalb von drei Monaten nach dem Termin, sollten aber keine Bedenken bestehen, da auch Nr. 1.3 VwV Reiseentschädigung eine solche Frist für die Antragstellung oder Geltendmachung einräumt. Um nachträgliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Drei-Monatsfrist nach Möglichkeit unbedingt eingehalten werden, was im Regelfall auch ohne Weiteres möglich ist und zusammen mit dem Antrag auf Festsetzung der PKH-/VKH-Vergütung erfolgen kann.
Die Rspr. hat zudem aus der Regelung in der VwV Reiseentschädigung zu Recht gefolgert, dass aufgrund einer nachträglichen Geltendmachung der Reiseentschädigung auch nicht von vornherein vermutet werden kann, dass eine Mittellosigkeit nicht vorliege.