1. Angemessenheit der Reisekosten
Sowohl die PKH-/VKH-Entscheidung, welche die Reiseentschädigung automatisch umfasst, als auch die gesonderte Bewilligung, wenn keine PKH/VKH beantragt ist, sprechen eine Bewilligung der Reiseentschädigung nur dem Grunde nach aus. Die Prüfung und Berechnung der konkreten Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Reiseentschädigung erfolgt im Falle der Bewilligung von PKH/VKH durch den Urkundsbeamten (§ 55 RVG) oder bei isolierter Bewilligung durch die Anweisungsstelle des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.1.1 VwV Reiseentschädigung). Zwar kann das Gericht in seiner Entscheidung zugleich die Anreise mit bestimmten Transportmitteln gerichtlich genehmigen, was dann im Festsetzungsverfahren bindet, jedoch sind solche gerichtlichen Anordnungen eher selten.
Urkundsbeamter bzw. Anweisungsstelle haben deshalb im Regelfall die Höhe der Reiseentschädigung in eigener Verantwortung zu berechnen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten gelten Nr. 1.1.2 und 1.1.3 VwV Reiseentschädigung. Auch hier ist der allgemeine Grundsatz des Sparsamkeitsgebots zu beachten, dem auch die mittellose Person unterliegt.
Obwohl es sich nur um eine Verwaltungsvorschrift handelt, sollten die dort genannten Kosten, die sich überwiegend an dem JVEG orientieren, gleichwohl nicht überschritten werden, da ein Einzug der Reiseentschädigung, bei der es sich um Gerichtskosten handelt (s. unten VIII.), vom Kostenschuldner nach den Gerichtskostengesetzen nur bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge statthaft ist. Werden diese Sätze dennoch überschritten, kann sich der Kostenschuldner, von dem die Reiseentschädigung wieder einzuziehen ist, dagegen mit der Erinnerung (§ 66 GKG, § 57 FamGKG, § 81 GNotKG) wenden. Die zusätzlichen Kosten sind dann wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG, § 20 FamGKG, § 21 GNotKG) nicht zu erheben.
2. Erstattungsfähige Reisekosten
Im Rahmen der Reiseentschädigung können ersetzt werden:
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Fahrtkosten, |
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notwendige Übernachtungskosten, |
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Tagegelder (in Ausnahmefällen), |
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Kosten für eine notwendige Begleitperson oder Vertretung. |
Die Reiseentschädigung ist dabei so zu berechnen, dass sie die Kosten für die Hin- und Rückfahrt abdeckt (Nr. 1.1.2 S. 1 VwV Reiseentschädigung). Die Höhe der zu ersetzenden Reisekosten ist zudem unabhängig davon, ob sie im Rahmen der bewilligten PKH/VKH erfolgt oder für den Beteiligten keine PKH/VKH bewilligt und die Reiseentschädigung isoliert erstattet wird.
3. Fahrtkosten
Für den Regelfall sieht die VwV Reiseentschädigung eine Erstattung von Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor, die zudem entgegen § 5 Abs. 1 JVEG nur bis zur Höhe der zweiten Wagenklasse zu erstatten sind. Obwohl nach Nr. 1.1.3 VwV Reiseentschädigung eine Auszahlung von Bargeld oder eine Geldüberweisung nur im Ausnahmefall in Betracht kommen soll, werden gleichwohl in der Praxis bei nachträglicher Geltendmachung regelmäßig die Kosten für die Anreise mit dem Pkw erstattet. Dabei beträgt die Reiseentschädigung für jeden Kilometer 0,25 EUR. Die höhere Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km, die z.B. Sachverständige erhalten, gilt nicht, da die Gerichtskostengesetze einen Wiedereinzug der Reiseentschädigung nur bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge vorsehen.
Erfolgt die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Pkw, sondern mit anderen Transportmitteln (z.B. Taxi), welche höhere Kosten verursachen, beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit nach § 5 Abs. 3 JVEG. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die eine Erstattung rechtfertigen. Hierzu zählen bspw. ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, körperliche Gebrechen oder hohes Alter. Auch der bloße Umstand, dass der Betroffene aus dem Ausland anreisen muss, stellt – für sich betrachtet – keinen besonderen Umstand i.S.v. § 5 Abs. 3 JVEG dar.
4. Übernachtungskosten
Fallen notwendige Übernachtungskosten an, sind sie entsprechend § 6 Abs. 2 JVEG auch im Rahmen der Reiseentschädigung zu ersetzen (Nr. 1.1.2 S. 2 VwV Reiseentschädigung). Eine Notwendigkeit liegt vor, wenn die Reisezeiten ohne eine Übernachtung unzumutbar wären. Dabei wird, wie für die JVEG-Berechtigten auch, auf die reisekostenrechtlichen Regelungen abzustellen sein. Danach ist es gem. Nr. 3.1.4 S. 1 BRKGVwV grds. nicht zumutbar, die Reise vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden.
Zu berücksichtigen sind auch persönliche Gründe wie z.B. Alter oder Krankheit des Berechtigten, die eine Übernachtung notwendig machen können. Eine Übernachtung kann auch dann notwendig sein, wenn durch die Anreise am Termintag selbst nicht sichergestellt werden kann, dass der Berechtigte rechtzeitig zu dem Termin erscheinen kann, z.B. wegen sehr knapper Bahnverbindungen, Staugefahr oder aufgrund von Witterungsverhältnissen.
Für die Höhe der Übernachtungskosten gelten wegen Nr. 1.1.2 S. 2 VwV Reiseentschädigung § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. 7 Abs. 2 BRKG und die dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen. Die Kosten...