Derselbe Gegenstand nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV liegt nicht vor, wenn mehrere Erinnerungsführer in demselben Klageverfahren jeweils die ihnen individuell zustehenden Ansprüche auf Asyl, internationalen Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten geltend machen.

VG Bremen, Beschl. v. 7.9.2020 – 6 E 1238/20

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