Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Kostenerinnerung ist begründet.
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, juris Rn 10 m.w.N.). Diese erging mit Urt. v. 8.2.2016 durch den gem. § 76 Abs. 1 AsylG zuständigen Einzelrichter.
Der für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Gegenstandswert wird gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 RVG auf 4.500,00 EUR festgesetzt. Entsprechend ist auch der Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß zu ändern.
Zwar ist der Gegenstandswert selbst grds. nicht Inhalt, sondern vielmehr Maßstab und Voraussetzung der Kostenfestsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11), sodass der Urkundsbeamte bei asylrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig auch den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG zugrunde legen kann. Dies gilt aber nur solange, wie keiner der Beteiligten gem. § 33 Abs. 1 u. 2 RVG einen Antrag auf (nach § 30 Abs. 2 RVG abweichende) Wertfestsetzung stellt. Ein solcher Antrag wurde von der Antragstellerin vorliegend ausdrücklich gestellt.
In gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG erfolgt die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts (§ 30 Abs. 1 RVG). Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG beträgt der Gegenstandswert im vorliegenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren der hiesigen fünf Kläger nach dem AsylG 9.000,00 EUR.
Das Gericht kann allerdings nach § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG i.H.v. 9.000,00 EUR für unbillig an, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens im zu entscheidenden Hauptantrag (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung der Asylverfahren war. Ein derartiges Klagebegehren ist weder von der Bedeutung für den Kläger noch vom Aufwand für den Klägerbevollmächtigten vergleichbar mit einer beantragten (Sach-)Entscheidung durch das Gericht. Während eine Klage auf Sachentscheidung grds. noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und ggfs. auch erfordert, fällt der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall deutlich geringer aus. Denn ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschränktes Begehren erfordert keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung; hinreichend ist die Darlegung des Zeitpunktes der Asylantragstellung, das Abwarten der Mindestfrist des § 75 S. 2 VwGO und das Vorbringen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2018 – 1 C 18.17, juris Rn 5 f.). Dass eine derartige Fallkonstellation von der grundsätzlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung der verschiedenen möglichen Verfahren nach dem AsylG von der Neufassung des § 30 Abs. 1 RVG erfasst sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (vgl. BT-Drucks 17/11471, 269). Diese zielt auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie – anders als vorliegend – eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben (vgl. VG München, Beschl. v. 11.2.2019 – M 22 M 17.45482). Für eine Untätigkeitsklage, die, wie hier, allein auf eine Verbescheidung der Asylanträge gerichtet ist, erachtet das Gericht daher einen Gegenstandswert von 4.500,00 EUR billigerweise für angemessen.
Das Gericht überträgt die infolge dieser Entscheidung erforderliche Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Urkundsbeamten bzw. der Urkundsbeamtin gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 S. 3 u. § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, juris Rn 20).
Die Antragsgegner haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 159 S. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift z.B. VGH BW, Beschl. v. 28.2.2017 – A 2 S 271.17).
AGS 11/2020, S. 520 - 522