Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss, über die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache der Senat gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG entscheidet, hat Erfolg.
Der Gegenstandswert ist entgegen der Ansicht des VG in nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nicht nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, sondern nach der ständigen Rspr. des Senats (seit dem Senatsbeschl. v. 30.5.2018 – 10 OA 194/18, juris Leitsatz und Rn 2) nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes, hier also des GKG, entsprechend festzusetzen.
Nach Nr. 1.7.1 S. 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) entspricht der Streitwert bzw. hier der Gegenstandswert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren – wie hier – der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist nach S. 2 dieser Nr. des Streitwertkatalogs die Hälfte des sich nach S. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Vorgaben bzw. Empfehlungen sind auch auf den vorliegenden Fall, in dem die Vollstreckungsgläubigerin die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000,00 EUR gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin gem. § 172 S. 1 VwGO begehrt hat, entsprechend anzuwenden (ebenso grds. Hessischer VGH, Beschl. v. 11.5.2016 – 9 E 448/16, juris Rn 40, und Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2010 – 11 C 09.2813, juris Rn 30).
Das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung eines bereits titulierten Anspruchs gem. § 172 VwGO ist nämlich entgegen der Auffassung des VG (und des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.8.2010 – 8 E 555/10, juris Rn 2, sowie des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.7.2000 – 13 S 352/00, juris Leitsatz und Rn 3; diese Auffassung war auch noch im Senatsbeschl. v. 9.9.2002 – 10 OB 97/02, juris Rn 9, vertreten worden) nicht mit dem Wert der Hauptsache (hier nach der Gegenstandswertfestsetzung des VG für das Hauptsacheverfahren 4 A 96/15: 24.700,00 EUR) gleichzusetzen. Denn der Vollstreckungsgläubiger hat schon einen vollstreckbaren Titel über den von ihm geltend gemachten Anspruch in Form eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses oder Urteils erreicht. Im Hauptsacheverfahren ist dementsprechend der Gegenstandswert bzw. Streitwert entsprechend der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) bzw. in der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG) festgesetzt worden. Dasselbe Interesse ist dann nicht noch ein weiteres Mal im Vollstreckungsverfahren maßgeblich. Denn im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO geht es "nur" noch um das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der möglichst baldigen Durchsetzung dieses Anspruchs. Es ist sachgerecht, die Bemessung dieses Interesses an der Höhe des begehrten – gesetzlich begrenzten – Zwangsgeldes unter entsprechender Anwendung der Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren.
Es ist hier folglich ein Gegenstandswert i.H.v. 5.000,00 EUR gem. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.