RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4; Nr. 4100
Leitsatz
Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.
AG Nürnberg, Beschl. v. 13.7.2020 – 403 Ds 604 Js 58985/15
1 Aus den Gründen
Zwischen dem Pflichtverteidiger und der Staatskasse ist streitig, ob der Zuschlag zur Grundgebühr Nr. 4100 VV i.S.d. Nr. 4101 VV angefallen ist.
Laut Nr. 4100 VV entsteht die Grundgebühr gem. dessen Unterabschnitt 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
Unstreitig lagen hier Zuschlagsvoraussetzungen in der Weise vor, dass der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befand. Fraglich ist einzig und allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.
Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Nr. 4100 VV Unterabschnitt 1, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Verfahrensgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiert, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Spiegelbildlich dazu kann nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag i.S.d. Nr. 4101 VV nichts anderes gelten – auch diese fällt an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin ist es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergibt der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache ist ungleich höher als er einer Nicht-Haftsache; es kann daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt wird. Genau dies sagt im Grundsatz schon Nr. 4100 VV aus, indem deren Unterabschnitt 1 gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung die Grundgebühr auslöst. Nr. 4101 VV ist genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertigt, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zählt.
Das ist hier der Fall, sodass die Grundgebühr i.S.d. Nr. 4101 VV mit 192,00 EUR und nicht wie im Ausgangsbeschluss mit nur 160,00 EUR anfiel.
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist unzutreffend.
Der Haftzuschlag ist vielmehr für jede Gebühr gesondert zu prüfen. Es ist für jede Gebühr gesondert zu prüfen, ob während ihres Abgeltungsbereichs die Voraussetzungen des Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV erfüllt sind. Die Auslegung des AG Nürnberg widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV "erhöht sich die Gebühr". Abgestellt wird also auf die jeweilige konkrete Gebühr. Wollte man der Auffassung des AG Nürnberg folgen, müsste es in Vorbem. 4 Abs. 4 VV heißen: "erhöhen sich alle Gebühren".
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2020, S. 506 - 507