Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, dass Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung dieselbe Angelegenheit darstellen,[1] sodass die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal anfallen kann.
Zutreffend war es auch hier, einen höheren Gegenstandswert der Vollstreckungsandrohung zu berücksichtigen, da bei einer Vollstreckungsandrohung – im Gegensatz zur Vermögensauskunft (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG) – keine Begrenzung des Gegenstandswertes vorgesehen ist.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2020, S. 512
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