Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, dass Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung dieselbe Angelegenheit darstellen,[1] sodass die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal anfallen kann.

Zutreffend war es auch hier, einen höheren Gegenstandswert der Vollstreckungsandrohung zu berücksichtigen, da bei einer Vollstreckungsandrohung – im Gegensatz zur Vermögensauskunft (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG) – keine Begrenzung des Gegenstandswertes vorgesehen ist.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 11/2020, S. 512

[1] AG Münster DGVZ 2006, 31; LG Kassel DGVZ 1996, 11; AG Herborn DGVZ 1993, 118.

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