RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV Nr. 3309
Leitsatz
Bei einer Vollstreckungsandrohung und der anschließenden Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal entsteht.
AG Heilbronn, Beschl. v. 25.5.2020 – 9 M 3821/20
1 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist unbegründet.
Am 2.4.2020 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt.
In vorstehendem Antrag wurde gläubigerseits die Betreibung der Gebühr für die Vollstreckungsandrohung vom 5.3.2020 i.H.v. 107,96 EUR und die Betreibung der Gebühr für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 2.4.2020 i.H.v. 64,26 EUR beantragt.
Mit Schreiben vom 8.4.2020 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher mit, dass die Gebühr für den Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft (2.4.2020) mit der Gebühr für die Vollstreckungsandrohung (5.3.2020) zu verrechnen sei.
Die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung i.H.v. 107,96 EUR ist zunächst gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG entstanden. Bleibt die unter Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme erfolgte Zahlungsaufforderung eines Vollstreckungsgläubigers – wie vorliegend – ohne Erfolg, stellt der im Nachgang erteilte Vollstreckungsauftrag eine Angelegenheit dar (LG Mainz, Beschl. v. 4.8.2005 – 3 T 130/05; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., 2019, 3309 VV, Rn 433).
Die Vollstreckungsandrohung blieb vorliegend ohne Erfolg, sodass die Gebühr für diese (erfolglose) Vollstreckungsandrohung mit der Gebühr für den nachfolgenden, sich unmittelbar anschließenden Vollstreckungsauftrag zu verrechnen ist. Grund hierfür ist, dass die Vollstreckungsandrohung als solche keine eigene, sondern lediglich eine vorbereitende Maßnahme für den tatsächlichen Vollstreckungsauftrag ist, (AG Strausberg, Beschl. v. 22.1.2012 – 11 M 2699/11).
Die einzelnen Teilakte der Zwangsvollstreckung von deren Vorbereitung bis zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers bilden gebührenrechtlich eine Angelegenheit, mithin eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, soweit sie miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlung darstellt. Ein solcher innere Zusammenhang besteht insbesondere zwischen Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (LG Mainz, Beschl. v. 4.8.2005 – 3 T 130/05).
2 Anmerkung
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, dass Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung dieselbe Angelegenheit darstellen, sodass die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal anfallen kann.
Zutreffend war es auch hier, einen höheren Gegenstandswert der Vollstreckungsandrohung zu berücksichtigen, da bei einer Vollstreckungsandrohung – im Gegensatz zur Vermögensauskunft (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG) – keine Begrenzung des Gegenstandswertes vorgesehen ist.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2020, S. 512