Es entspricht ganz h.M., dass in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nicht anfallen kann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Rspr. stützt sich insbesondere darauf, dass der Erörterungstermin nicht einer mündlichen Verhandlung gleichgestellt sei. Abgesehen davon sei der Erörterungstermin nicht obligatorisch, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das FamG solle nur erörtern, es müsse das aber nicht. Die vereinzelt gebliebene Gegenauffassung[1] konnte sich leider nicht durchsetzen.
Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Diese darf allerdings mit Spannung erwartet werden, da der BGH zu den früheren WEG-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 44 WEG a.F.) eine fiktive Terminsgebühr angenommen hat.[2] Er hat die Erörterung in FG-Sachen der mündlichen Verhandlung gleichgestellt und aus der Sollvorschrift gefolgert, dass eine mündliche Verhandlung grds. stattfinden müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit Einverständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellenden Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden könne. Nach dieser Rspr. bleibt dem Anwalt nur die Möglichkeit, die Terminsgebühr durch eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. Nr. 2 VV mit dem Gegner zu verdienen.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2020, S. 504 - 505
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