Es entspricht ganz h.M., dass in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nicht anfallen kann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Rspr. stützt sich insbesondere darauf, dass der Erörterungstermin nicht einer mündlichen Verhandlung gleichgestellt sei. Abgesehen davon sei der Erörterungstermin nicht obligatorisch, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das FamG solle nur erörtern, es müsse das aber nicht. Die vereinzelt gebliebene Gegenauffassung[1] konnte sich leider nicht durchsetzen.

Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Diese darf allerdings mit Spannung erwartet werden, da der BGH zu den früheren WEG-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 44 WEG a.F.) eine fiktive Terminsgebühr angenommen hat.[2] Er hat die Erörterung in FG-Sachen der mündlichen Verhandlung gleichgestellt und aus der Sollvorschrift gefolgert, dass eine mündliche Verhandlung grds. stattfinden müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit Einverständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellenden Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden könne. Nach dieser Rspr. bleibt dem Anwalt nur die Möglichkeit, die Terminsgebühr durch eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. Nr. 2 VV mit dem Gegner zu verdienen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 11/2020, S. 504 - 505

[1] OLG Stuttgart AGS 2010, 586 = NJW 2010, 3524 = JurBüro 2010, 644 = MDR 2011, 200 = FamRZ 2011, 591 = RVGreport 2010, 420 = NJW-Spezial 2010, 764 = FamRB 2011, 78 = FamFR 2010, 492 = FF 2011, 219; AG Auerbach AGS 2013, 228 = FamRZ 2013, 729.
[2] AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 [noch zu § 35 BRAGO]; AGS 2006, 268 = NJW 2006, 2495.

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