Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat den Streitwert zutreffend auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Die Begründung in der angefochtenen Entscheidung trägt die Festsetzung.

Bei den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens handelt es sich im Grundsatz um vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. Diese sind als Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG einzustufen und werden daher der – wie hier – geltend gemachten Hauptforderung nicht hinzugerechnet. Dies ist in der Rspr. und der Lit. – soweit ersichtlich – nicht im Streit, so dass beispielgebend auf den Beschl. d. OLG Frankfurt v. 25.5.2009 – 1 W 43/09, juris Rn 3 f. verwiesen wird. Die Beschwerdeführer stellen diesen Grundsatz (wohl) auch nicht in Abrede.

Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kläger dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigung der Hauswand i.H.v. 6.000,00 EUR die Kosten des Beweissicherungsverfahrens hinzugerechnet und den Gesamtbetrag dann zum Gegenstand des Klageantrags zu 1) gemacht hat.

Es ist nämlich unerheblich, ob der Kläger die Kosten mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – VI ZB 22/07, Rn 4, 8, BeckRS 2007, 17108 in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; a.A. und insoweit nicht überzeugend OLG München, Beschl. v. 8.6.2017 – 13 W 916/17, juris Rn 11; unnötigerweise differenzierend auch OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).

Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gem. den §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt. Von daher kann es für die Festsetzung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Ansprüche in Einzelpositionen oder in einer Summe klageweise geltend macht.

Wegen der Kostenentscheidung wird auf § 68 Abs. 3 GKG Bezug genommen.

AGS 11/2020, S. 514 - 515

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