1. Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch.
  2. Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gem. den §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.7.2020 – 17 W 15/20

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