Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die von der Erinnerungsführerin beantragte Kostenfestsetzung hätte nicht abgelehnt werden dürfen, soweit sie das Beschwerdeverfahren OVG 9 S 14.16 betrifft. Diese Beschwerde gegen die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ergangene erstinstanzliche Entscheidung und die Beschwerde OVG 9 S 44.14 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen entgegen der Auffassung des VG gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG dar. Nach der Rspr. des Senats bezieht sich § 16 Nr. 5 RVG nur auf das erstinstanzliche Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO und ein nachfolgendes erstinstanzliches Abänderungsverfahren i.S.v. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Nur insoweit kann ein Rechtsanwalt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen, weil diese bereits mit den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallenen Gebühren abgegolten sind. Demgegenüber stellt die Beschwerde gegen eine nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ergangene Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG kostenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit dar. Für die gebührenrechtliche "Verklammerung" einer solchen Beschwerde mit der zuvor im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Beschwerde fehlt eine rechtliche Grundlage (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.5.2019 – OVG 3 K 32.18).
2. Soweit die Erinnerungsführerin darüber hinaus auch Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren (VG 5 L 964/15) unter Berufung auf die dort ergangene Kostengrundentscheidung begehrt, weil diese für sie günstiger sei als die zuvor im Verfahren VG 5 L 559/14 gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Kostenentscheidung, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Anders als die Beschwerde meint, kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geändert worden ist (ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 12.2.2018 – 5 B 19/17.A, juris Rn 6 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A, juris Rn 7 ff. [= AGS 2018, 433]; offen gelassen VGH München, Beschl. v. 5.9.2019 – 7 C 18.10064, juris Rn 7).
Ein derartiges "Wahlrecht", für das zudem die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 16 Nr. 5 RVG, der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das sich anschließende Verfahren gem. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit begreift. Kann ein Rechtsanwalt für das Abänderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO grds. keine weitere Vergütung erhalten, ist die Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage der dort ergangenen Kostengrundentscheidung abschließend. Damit muss es auch dann sein Bewenden haben, wenn die Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für einen Beteiligten günstiger ausfällt als diejenige im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dem in beiden Verfahren anwaltlich Vertretenen entstehen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO regelmäßig keine zusätzlichen Anwaltskosten, weil diese bereits abgegolten sind. Gibt es demnach im Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO letztlich mangels angefallener Kosten nichts zu erstatten, ist für eine weitere (erneute) Kostenfestsetzung kein Raum. Alles andere würde zu einem nachträglichen Eingriff in die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Kostengrundentscheidung führen, die gem. § 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich allein maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kein Rechtsmittelverfahren darstellt, sondern lediglich an veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte rechtliche oder tatsächliche Umstände anknüpft, sodass die Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden ist.
Soweit sich die Beschwerde auf abweichende Rspr. des 11. Senats des OVG Münster beruft (Beschl. v. 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A [= AGS 2018, 582] u. v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A [= AGS 2017, 205]), ist ihr aus den angeführten Gründen nicht zu folgen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass hier im Abänderungsverfahren vor dem VG zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren angefallen sind, die trotz § 16 Nr. 5 RVG nicht bereits mit der Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 als abgegolten angesehen werden können. Dies kann z.B. bei der Durchführung eines Erörterungstermins der Fall sein.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss und die ihn bestätigende Entscheidung des VG sind teilweise aufzuheben. Wegen der nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung erforderlichen Neuberechnung der festzusetzenden Kosten überträgt der Senat den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 572 Abs. 3, 573 ZPO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.9.2014 – OVG 3 K 36.14).
Die ...