Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht wendet er sich dagegen, dass das AG es abgelehnt hat, ihm im Rahmen der mit Beschl. v. 27.3.2019 bewilligten Verfahrenskostenhilfe seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Formularzwangs für im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zu erhebende Einwendungen seit dem 1.1.2017 regelmäßig keine Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts mehr bestehe.
Voraussetzung für eine Beiordnung ist im Falle eines Verfahrens ohne Anwaltszwang gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 2 ZPO, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht imstande sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (BGH NJW 2003, 3136; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 121 Rn 17). Danach kann etwa bei einem einfach gelagerten Sachverhalt oder in einem Verfahren, in dem die Mitwirkung auch durch einen Nichtjuristen ohne anwaltliche Hilfe erfolgen kann, von einer Anwaltsbeiordnung abgesehen werden.
Im hier vorliegenden Fall eines Vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger ist dabei zunächst nicht grds. davon auszugehen, dass eine fachkundige Beratung eines Antragsgegners, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, notwendig ist. Denn es reicht (seit der zum 1.1.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 252 FamFG durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015, BGBl I 2018) grds. aus, wenn die Antragsgegnerseite ihre Einwände einfach darlegt und wie auch bei einem einfachen außergerichtlichen Auskunftsersuchen lediglich zwanglos und formungebunden die Einkünfte der letzten zwölf Monate durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt bzw. entsprechende Leistungsbescheide über den Bezug von Sozialhilfeleistungen vorlegt. Der teilweise in der Lit. vertretenen Auffassung, dass der Antragsgegner auch nach Abschaffung des Formularzwangs für Einwendungen bereits grds. auf anwaltliche Beratung angewiesen sei, weil er besonders sorgfältig prüfen müsse, welche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch im Einzelnen und in welcher Weise zu erheben seien (Keidel-Giers, FamFG, 19. Aufl., § 249 Rn 12 unter Bezugnahme auf die zum früheren Rechtszustand ergangenen Entscheidungen OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.4.2015 – 13 WF 85/15, NJW 2015, 2741 [= AGS 2015, 409]; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 13 WF 154/10, FamRZ 2011, 917 [= AGS 2011, 188]; OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 420 [noch zu §§ 645 ff. ZPO], sowie Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 4. Aufl., § 249 Rn 5 m.w.N., § 250 Rn 4), schließt sich der Senat nicht an. Vielmehr ist auch hier, wie in den vergleichbar gelagerten Fällen des § 78 Abs. 2 FamFG, auf die Erforderlichkeit im jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Danach ist im vorliegenden Fall von einer Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung für den Antragsgegner jedoch auszugehen. Denn diesem waren, nachdem er in dem amtlichen Einbindung Vordruck zunächst lediglich den Einwand B ("Ich bin grundsätzlich bereit, den geforderten Unterhalt zu zahlen und verpflichte mich zur Erfüllung, aber:") angekreuzt und seinen Arbeitsvertrag mit der R. M. GmbH vom 31.8.2018, Verdienstabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2018 sowie seinen Mietvertrag vorgelegt hatte, seitens des AG mit Schreiben vom 5.12.2018 verschiedene rechtliche Hinweise erteilt worden. U.a. war der Antragsgegner dort "vorsorglich … darauf hingewiesen" worden, "dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit gem. § 252 Abs. 2, 4 FamFG nur zulässig ist, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt und außerdem erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet." Weiter unten folgte der Hinweis: "Die in diesem Fall erforderliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung haben Sie ebenfalls nicht erklärt (Abschnitt C des Vordrucks).""""
Dass der Antragsgegner sich durch die vorstehenden Hinweise veranlasst sah, nunmehr seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten aufzusuchen, um sich über das weitere Vorgehen rechtlich beraten zu lassen, erscheint dem Senat als durchaus nachvollziehbar und auch aus Sicht eines objektiven Betrachters folgerichtig.
Dies gilt insbesondere angesichts der Aufforderung zur Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit sei, und die weiter ausdrücklich verlangte Verpflichtung zu Unterhaltszahlung. Wie der bei tatsächlichen Einkünften im Zeitraum ab Januar 2018 von nur knapp 500,0...