1. Im Fall eines Vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass eine fachkundige Beratung eines Antragsgegners, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, notwendig ist. Es ist auf die Erforderlichkeit im jeweiligen Einzelfall abzustellen.
  2. Zur Geltendmachung von Einwänden ist eine Anwaltsbeiordnung im vereinfachten Unterhaltsverfahren notwendig, wenn das Gericht dem Antragsgegner Hinweise erteilt, deren Inhalt und Reichweite er nicht ohne Weiteres beurteilen kann.

OLG Celle, Beschl. v. 18.12.2019 – 15 WF 65/19

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