Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wendet sich gegen einen ihm durch die Beklagte mit Schreiben vom 23.9.2015 und 31.3.2016 erteilten belehrenden Hinweis wegen Nichtherausgabe verschiedener Vollstreckungstitel an eine ehemalige Auftraggeberin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger vertrat Frau A als Antragstellerin gegen ihren Vater V als Antragsgegner zweitinstanzlich in einem Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO betreffenden Rechtsstreit vor dem Senat für Landwirtschaftssachen des OLG. Das OLG sprach der Antragstellerin durch Beschl. v. 2.2.2012 – 10 W 22/10 – einen Betrag i.H.v. 156.772,77 EUR nebst Zinsen zu. Durch Beschlüsse des AG vom 26.6.2012 wurden die erst- und zweitinstanzlichen Kostenerstattungsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf 4.274,85 EUR bzw. 5.561,58 EUR jeweils nebst Zinsen festgesetzt. Am 21.5.2012, 26.6.2012 und 25.6.2013 leitete der Kläger für die Antragstellerin verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner ein. Dieser gab im Jahr 2013 durch seinen durch Beschl. d. AG v. 3.1.2013 – 61 XVII (R) 5154 – zum Betreuer bestellten Sohn S die eidesstattliche Versicherung ab. Laut Vermögensprotokoll verfügte der Antragsgegner lediglich über eine landwirtschaftliche Altersrente i.H.v. 499,90 EUR monatlich. Über den Verbleib des vom Antragsgegner durch die Hofveräußerung im Jahr 2008 erzielten Kaufpreises von 837.380,87 EUR wurde keine Auskunft erteilt. Der Kläger stellte deswegen am 26.8.2013 und erneut am 18.10.2013 im Auftrag von Frau A Strafantrag und erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die beiden Herren V und S wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Mit Schreiben vom 21.3.2014 kündigte Frau A das mit dem Kläger bestehende Mandat. Am 19.5.2014 stellte der Kläger eine Kostenrechnung für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen i.H.v. 790,74 EUR und am 20.5.2014 eine weitere für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft i.H.v. 202,30 EUR. Nach Ablauf der vom Kläger bis zum 4.6.2014 gesetzten Zahlungsfrist forderte die Mandantin von ihm mit Schreiben v. 5.6.2014 (u.a.) die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des OLG vom 2.2.2012 und der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des AG v. 26.6.2012. Mit Schreiben vom 23.6.2014 antwortete der Kläger ihr, dass ihr die Unterlagen nach Ausgleich der Kostenrechnungen übersandt werden. Auf eine Zahlungserinnerung des Klägers vom 15.7.2014 leugnete die Mandantin, die Kostenrechnungen erhalten zu haben, weshalb ihr der Kläger die beiden Rechnungen per Einschreiben/Rückschein am 28.7.2014 noch einmal übermittelte.
Auch anschließend beglich die ehemalige Mandantin die Rechnungen des Klägers nicht, sondern erhob mit Schreiben vom 6.10.2014 gegen ihn Beschwerde bei der Beklagten.
Diese forderte den Kläger mit Schreiben vom 4.11.2014 auf, zur Eingabe der Frau A Stellung zu nehmen, insbesondere zu dem Verdacht des Verstoßes gegen § 50 Abs. 3 BRAO und § 11 BORA.
In seiner Stellungnahme vom 11.12.2014 vertrat der Kläger die Auffassung, dass kein Verstoß gegen § 50 Abs. 3 BRAO vorliege. Er sei bereit, die Vollstreckungsunterlagen etc. an Frau A auszuhändigen, sobald diese ihren Zahlungsverpflichtungen nachkomme.
Die Beklagte erteilte dem Kläger durch Schreiben des Vorsitzenden der Abteilung für Berufsrecht – A – vom 23.9.2015, das dem Kläger am 29.9.2015 zugestellt worden ist, den Hinweis, dass er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO berufen dürfe. Vollstreckungstitel unterlägen nicht dem Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO, da es sich hierbei um Vermögenswerte und zwar um geldwerte Urkunden i.S.v. § 4 Abs. 2 BORA handele. Diese Urkunden müssten daher gem. § 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA unverzüglich an den Berechtigten ausgehändigt werden. Da diese Rechtsfrage indes in der Kommentarliteratur umstritten sei, reiche ein Hinweis auf die Auffassung der Beklagten aus. Eine Rüge sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 bat der Kläger die Beklagte um Klarstellung, ob es sich bei ihrem Schreiben vom 23.9.2015 um eine missbilligende Belehrung handele. Ferner wiederholte und vertiefte er seine Auffassung, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO zustehe und wiederholte seine Bereitschaft zur Herausgabe der Titel nach Ausgleich der offenen Kostenrechnungen.
Mit Schreiben vom 19.10.2015 antwortete die Beklagte, "dass es sich bei dem Schreiben vom 23.9.2015 um eine Belehrung handelt, die unterhalb der Rüge anzusiedeln ist." Hiergegen sei als Rechtsmittel ein an den Vorstand der Beklagten zu richtender Einspruch binnen eines Monats ab Zustellung möglich. Der Kläger möge klarstellen, ob sein Schreiben vom 14.10.2015 als Einspruch gewertet werden soll. Mit Schreiben vom 26.10.2015 legte der Kläger daraufhin Einspruch ein, den er mit Schreiben vom 1.2.2016 begründete. Darin vertrat er die Ansicht, dass es sich bei Vollstreckungstiteln, die der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit...