StPO §§ 460, 462; RVG § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3; RVG VV Nr. 4301 Nr. 1
Leitsatz
- Dem Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger steht für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV zu.
- Für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung entsteht eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 1 VV
LG Osnabrück, Beschl. v. 2.6.2020 – 2 Qs 26/20
1 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache überwiegend nicht begründet.
Dem Pflichtverteidiger sind für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV i.H.v. 162,00 EUR und für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung nach Nr. 4301 Nr. 1 VV eine Gebühr i.H.v. 128,00 EUR nebst 2 x Post- und Kommunikationspauschale i.H.v. je 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer auf 330,00 EUR zu erstatten.
Zuletzt hat das OLG Bamberg mit Beschl. v. 11.6.2019 (1 Ws 265/19) einem Verteidiger für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Vergütung nach Nrn. 4204, 4205 VV zugesprochen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2018 – 2 Ws 106/18 [= AGS 2018, 494]). Zur Begründung wird auf den Beschl. d. OLG Bamberg verwiesen. Das entspricht im Ergebnis der Entscheidung der Kammer mit deren Beschl. v. 23.6.2015 – 2 Qs/120 Js 50865/09 – 36/15. Letztlich bringt die Gesetzessystematik eindeutig zum Ausdruck, dass die Frage der Vergütung des (Pflicht)verteidigers für einzelne Verfahrensabschnitte unabhängig von der Frage der Fortwirkung seiner Bestellung zu beurteilen ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschl. d. OLG Bamberg unter II. 2. b) bis e) verwiesen. Danach steht dem Pflichtverteidiger die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 4205 VV für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO zu. Soweit er gegen die Nachtragsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat, steht ihm eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 1 VV i.H.v. 128,00 EUR zu.
2 Anmerkung
Zutreffend ist, dass das Gericht hier von zwei verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen ist. Grds. zählen Beschwerdeverfahren in Strafsachen zwar mit zur Ausgangsinstanz (Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV; arg. e § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VV).
Aus Vorbem. 4.2 VV folgt jedoch, dass es sich bei einem Beschwerdeverfahren im Rahmen der Strafvollstreckung ausnahmsweise um eine gesonderte Angelegenheit handeln soll, auch wenn hier nur angeordnet ist, dass die Gebühren und Auslagen gesondert entstehen, insbesondere auch eine zweite Postentgeltpauschale.
Die Gebühr für die Beschwerde richtet sich jedoch nicht nach Nr. 4302 Nr. 1 VV, sondern ebenfalls nach Nrn. 4204, 4205 VV (Vorbem. 4.2 VV) und hätte hier nicht nur 128,00 EUR betragen, sondern 162,00 EUR.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 11/2020, S. 509 - 510