Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als Beschwerde auszulegen. Die Beschwerde ist gern. § 56 Abs. 2 S. 1 2. Alt. RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, sie ist begründet. Der Pflichtverteidiger hat vorliegend auch die Gebühr nach Nr. 4141 VV verdient, indem er das Gericht unverzüglich vom Tod seines Mandanten in Kenntnis gesetzt hat. Für die Beurteilung, inwieweit eine Gebühr nach Nr. 4141 VV zu erstatten ist, kommt es allein darauf an, ob ein Beitrag eines Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VV entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, wobei eine entsprechende verfahrensfördernde Tätigkeit des Verteidigers ersichtlich sein muss. An das Maß der Mitwirkung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (BGH, Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07). Weitergehende Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.3.2010 – 2 Ws 29/10 [= AGS 2010, 292]). Aus dem Normzweck folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Hauptverhandlung generell vermieden wird, sondern dass ohne das verfahrensbeendende Ereignis eine Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen (BeckOK RVG/Knaudt, 47. Ed 1.3.2020, Nr. 4141 Rn 9).

Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist durchaus eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV zu verdienen. Verstirbt der Angeklagte und teilt der Verteidiger dies dem Gericht mit und wird das Verfahren nach § 206a StPO endgültig eingestellt, so ist diese Handlung ursächlich dafür, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird, soweit das Gericht nicht anderweitig von dem Tod des Angeklagten bereits erfahren hat (AG Magdeburg, Beschl. v. 3.7.2000 – 2 Ls 257 Js 38867/98; juris, Literaturnachweis zu Burhoff, RVGreport 2014, 71–72).

Vorliegend hat der Pflichtverteidiger die Anforderungen an die Mitwirkungshandlung erfüllt, indem er dem Gericht mitgeteilt hat, dass der Angeklagte am 16.2.2018 verstorben sei, und beantragt [hat], das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Im Gegensatz zu den durch das AG zitierten Entscheidung handelt es sich vorliegend nicht um ein Revisionsverfahren, sondern um ein Berufungsverfahren, bei welchem regelmäßig eine Hauptverhandlung durchzuführen ist. Des Weiteren lagen im vorliegenden Fall die Akten bereits dem Berufungsgericht vor. Der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer hatte in Vorbereitung der Berufungsverhandlung die Erfassung der notwendigen Zeugen verfügt. Infolge der Mitteilung des Pflichtverteidigers entfielen für das Berufungsgericht die weiteren Vorbereitungshandlungen zur Durchführung der Hauptverhandlung. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht von Amts wegen oder anderweitig in Kürze vom Ableben des Angeklagten erfahren hätte.

In seiner Entscheidung verkennt das AG, dass es nach der herrschenden Rspr. und Lit. gerade nicht darauf ankommt, dass die Mitwirkung des Verteidigers zeitintensiv und aufwändig war. Durch die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV soll vielmehr honoriert werden, dass das Gericht durch die Mitwirkungshandlung des Verteidigers, durch die dieser die zusätzliche Terminsgebühr verliert, hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Berufungshauptverhandlung entlastet wird. Die Zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV soll dies ausgleichen und einen Anreiz schaffen, sich trotz der Gebühreneinbuße um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Der Tod des Angeklagten führt zwar früher oder später automatisch zur Einstellung des Verfahrens, ohne eine frühzeitige Mitteilung des Todes des Angeklagten hätte das Gericht weitere vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung vorgenommen.

Für die Gebühr nach Nr. 4141 VV ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war (LG Potsdam, Beschl. v. 13.6.2013 – 24 Qs 43/13 [= AGS 2014, 17]). Diese Voraussetzung trifft nur auf Verfahren zu, bei denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, weil im Revisionsverfahren regelmäßig eine Entscheidung allein durch Beschluss ergehen kann. Demgegenüber ist im Berufungsverfahren zwingend die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich.

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