1. Lösung zu Fall 1
I. Anwendbares Vergütungsrecht
Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwalt nach der ab 1.1.2021 geltenden Fassung des RVG, weil beide Rechtsanwälte den Auftrag nach dem 30.12.2021 erhalten haben.
II. Vergütung des Klägervertreters
1. Verfahrensgebühr
Für das Einreichen der Klageschrift ist dem Rechtsanwalt nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).
2. Terminsgebühr
Ob für die Einzelgespräche mit dem Richter nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV dem Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen ist, ist unter Zugrundelegung der Rspr. umstritten. Auf diesen Streit kommt es hier nicht an, weil der Klägervertreter die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV berechnen kann. Er hat nämlich in einem Rechtsstreit, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Einigungsvertrag geschlossen. Der gerichtlichen Mitwirkung hieran bedarf es nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob diese Mitwirkung in den Einzeltelefonaten des Richters mit den Rechtsanwälten zu sehen ist.
3. Einigungsgebühr
Die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs hat die 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV ausgelöst.
4. Kostenberechnung des Klägervertreters
Somit erstellt der Klägervertreter folgende Kostenberechnung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV |
736,80 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
614,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
412,11 EUR |
|
Gesamt |
2.581,11 EUR |
III. Vergütung des Beklagtenvertreters
1. Verfahrensgebühr
Dem Beklagtenvertreter ist lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV angefallen, da er keine der in dieser Bestimmung geregelten die volle Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeiten entfaltet hat. Insbesondere hat der Beklagtenvertreter keinen Schriftsatz mit Sachantrag, etwa einen Klageabweisungsantrag, bei Gericht eingereicht.
2. Termins- und Einigungsgebühr
Hinsichtlich des Anfalls der 1,2-Terminsgebühr und der 1,0-Einigungsgebühr beim Beklagtenvertreter kann auf die Ausführungen zur Vergütung des Klägervertreters unter II. 2. und 3. verwiesen werden.
3. Kostenberechnung des Beklagtenvertreter
Der Rechtsanwalt des Beklagten erstellt somit folgende Kostenberechnung:
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
491,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV |
736,80 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
614,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
353,78 EUR |
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Gesamt |
2.215,78 EUR |
2. Lösung zu Fall 2
Zunächst hat der Klägervertreter seinen Mandanten auf seine eigene voraussichtlich anfallende Vergütung hinzuweisen. Diese besteht aus einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV auf den Gesamtvergütungsbetrag. Als Gegenstandswert ist der Betrag der Klageforderung anzusetzen. Ferner hat der Klägervertreter seinen Mandanten darüber zu belehren, dass mit Eingang der Klageschrift bei Gericht eine 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV ausgelöst wird, die sich ebenfalls nach der Klageforderung errechnet.
Sodann muss der Klägervertreter seinen Mandanten darüber belehren, dass er im Unterliegensfall gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Hinsichtlich der Höhe muss der Klägervertreter seinen Mandanten darauf hinweisen, dass sich diese mindestens auf den Betrag bemessen, der seiner eigenen Vergütung entspricht. Ferner hat der Rechtsanwalt den Kläger allgemein darüber zu belehren, dass die B-Bank in möglicherweise erstattungsrechtlich anzuerkennender Weise eine Anwaltskanzlei beauftragen kann, die ihren Sitz nicht notwendig in Frankfurt/Main oder Berlin, sondern irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland hat, also bspw. auch in München. Dabei muss der Kläger seinen Mandanten auch darauf hinweisen, dass einer der auswärtigen Rechtsanwälte der Beklagten zu jedem Verhandlungs- oder Beweisaufnahmetermin vor dem Prozessgericht anreisen kann und dann die hierdurch anfallenden Terminsreisekosten nach Nrn. 7003 bis 7006 VV in voller Höhe ebenfalls erstattungsfähig sein können.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 11/2021, S. 498 - 499