Im Aufsatzteil findet sich die Fortsetzung des in Heft 10 begonnen Beitrags von Volpert zu den vergütungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (S. 481 ff.). Der zweite Teil umfasst insbesondere die Änderungen bei der Einigungsgebühr, das Übergangsrecht, die Kostenerstattung sowie die Darlegungs- und Informationspflichten. Damit wird die Darstellung der zum 1.10.2021 insoweit eingetretenen Normen abgeschlossen.
Mit der kostenmäßigen Behandlung eines Grundurteils in allen Facetten befasst sich Hagen Schneider (S. 489 ff.).
Einen aktuellen Überblick über die Beschlüsse der Gebührenreferentenkonferenz liefert Schons (S. 495 ff.). Der Kollege Schons hat sein Amt als Vorsitzender der Gebührenreferentenkonferenz zwischenzeitlich abgegeben. Er wird der Konferenz allerdings als Sachverständiger erhalten bleiben, sodass er hier weiterhin über die dortigen Entwicklungen berichten wird.
Das OVG Lüneburg (S. 502) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob den Verfahrensbevollmächtigen eine Terminsgebühr entsteht, wenn sie nacheinander in getrennten Telefonaten mit dem Richter eine Besprechung zur Sach- und Rechtslage führen. Das Gericht hat die Terminsgebühr abgelehnt. Ebenso hat es wieder einmal eine Erledigungsgebühr mangels erforderlicher Mitwirkung abgelehnt.
Ein weiteres Mosaikstück hat der BGH (S. 506) seiner Rspr. zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten hinzugefügt. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz die Notwendigkeit eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks zwar bejaht, die angefallenen Reisekosten des auswärtigen Anwalts jedoch auf die Reisekosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk beschränkt. Der BGH hat eine solche zweistufige Notwendigkeitsprüfung abgelehnt und klargestellt, dass die Reisekosten eines Anwalts, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks unterhält und dessen Hinzuziehung als notwendig betrachtet wird, seine Reisekosten dann auch in voller Höhe erstattet erhält.
Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich das AG Pforzheim (S. 510) zu befassen. Dort hatte die Staatsanwaltschaft zunächst einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt, diesen Antrag dann aber später wieder zurückgenommen und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt. Der Verteidiger hatte sodann beim Gericht eine Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten beantragt, die das Gericht dann auch in analoger Anwendung des § 467a ZPO gewährt hat.
In dem Fall des BGH (S. 514) ging es darum, wie die Gerichtsgebühr zu berechnen ist, wenn eine von zwei Streitgenommen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen den einen zurückgewiesen wird. Der BGH hat klargestellt, dass die 2,0-Gebühr, die bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Nr. 1242 GKG KV anfällt, in diesem Fall von dem Streitgenommen zu erheben ist, dessen Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird.
Das OLG Nürnberg (S. 516) hat klargestellt, dass eine Partei bzw. ein Anwalt nicht verpflichtet ist, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen, wenn der Schriftsatz nach § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die entsprechende Anzahl der Ausdrucke steht nicht der Anfertigung einer Mehrfertigung nach Nr. 9000 Nr. 1b GKG KV gleich. Eine analoge Anwendung kommt hier nicht in Betracht.
Wird eine aussichtslose Klage gegen das erklärte Interesse des Auftraggebers erhoben, so verliert der Anwalt ungeachtet der bewilligten Prozesskostenhilfe seinen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse (LSG Niedersachen-Bremen, S. 517).
Der BGH (S. 521) hat klargestellt, dass an dem Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten das Quotenvorrecht nicht geltend gemacht werden kann. Diese Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, nicht jedoch in ihrer Begründung. Viel wichtiger an der Entscheidung sind allerdings die Ausführungen des BGH, wie er einen Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt auf Auszahlung der aus der Landeskasse vereinnahmten nicht verbrauchten Gerichtskosten begründet. Er lehnt im Gegensatz zur bisherigen Instanz-Rspr. einen Direktanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt ab. Nach seiner Auffassung steht zunächst nur dem Versicherungsnehmer gegen seinen Anwalt ein Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Gerichtskosten zu. Dieser Anspruch geht dann im Wege des Forderungsübergangs (§ 86 Abs. 1 S. 1 RVG) auf den Rechtsschutzversicherer über. Diese abweichende Konstruktion führt dazu, dass dem Anwalt dadurch bisher nicht gewährte Aufrechnungsmöglichkeiten zustehen, insbesondere dann, wenn die Selbstbeteiligung noch nicht gezahlt worden ist, sodass es letztlich auf das Quotenvorrecht gar nicht mehr ankommt. Die Auswirkungen dieser Entscheidungen werden anhand von zahlreichen Beispielen umfassend dargestellt.
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