Der BGH geht ebenso wie das Berufungsgericht davon aus, dass hier ein Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 RVG stattgefunden habe.
a) Die Rechtsschutzversicherung sei eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gelten (BGH NJW 2020, 1585 m.w.N.). Nach dieser Regelung gehe ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetze. Hierbei handele es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 412 ff. BGB.
b) Die Klägerin habe ihren Versicherungsnehmern i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG i.H.v. insgesamt 13.532,59 EUR einen Schaden ersetzt, weil sie 4.518,00 EUR für Gerichtskosten und 9.024,59 EUR für die Vergütung der gerichtlichen Tätigkeit der Beklagten aufgewendet habe. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Gerichtskosten später auf 1.746,00 EUR ermäßigt hätten.
In der Rechtsschutzversicherung stelle der Anspruch auf Kostenbefreiung die Hauptleistung des Versicherers dar. Die Kosten der Rechtsverfolgung würden den Schaden bilden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer übernommen habe (BGH r+s 1999, 285, 286 m.w.N.; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn 26). Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers sei auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (BGHZ 202, 122 Rn 28; VersR 2015, 1501 Rn 30 m.w.N.). Dabei erfülle der Versicherer den bestehenden Befreiungsanspruch noch nicht dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer einen entsprechenden Betrag zur Verfügung stelle (BGHZ 202, 122 Rn 27 ff.). Entscheidend sei vielmehr, dass das Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eintrete (BGH VersR 2018, 673 Rn 23 m.w.N.). Dieser Kostenbefreiungsanspruch sei fällig, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen werde (vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. a ARB 2010; BGH VersR 2018, 673 unter 2.b; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn 22).
Entschließe sich der Versicherungsnehmer in Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu einem gerichtlichen Vorgehen, so handele es sich nach diesen Maßstäben bei der gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit Einreichung der Klageschrift fälligen 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG KV um einen Schaden. Gleiches gelte, sofern in einem gerichtlichen Verfahren Auslagen- und Kostenvorschüsse angefordert würden (vgl. auch § 5 Abs. 1 Buchst. c ARB 2010). Der Versicherungsnehmer entnehme den Bedingungen, dass der Rechtsschutzversicherer unabhängig von späteren Ermäßigungen Kostenbefreiung i.H.d. vollen Verfahrensgebühr und etwaiger weiterer Auslagen- und Kostenvorschüsse schulde. Daher würden spätere Ermäßigungen der Gerichtsgebühren – etwa wegen der Festsetzung eines niedrigeren als des ursprünglich angenommenen Streitwerts oder wegen der Erfüllung eines Ermäßigungstatbestandes nach Nr. 1211 GKG KV – nicht dazu führen, dass i.H.d. unverbrauchten Gerichtskosten kein Schaden des Versicherungsnehmers vorliege. Der Versicherer ersetze dem Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung auch dann einen Schaden, wenn die Höhe der Kosten der Rechtsverfolgung noch nicht endgültig feststehe.
Im Streitfall hätte die Klägerin die 4.518,00 EUR im Hinblick auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 GKG KV geleistet. Dass sich diese Verfahrensgebühr aufgrund des geschlossenen Vergleichs gem. Nr. 1211 GKG KV später auf eine 1,0-Gebühr ermäßigt habe, ändere nichts daran, dass die Klägerin ihren Versicherungsnehmern bereits mit der Zahlung auf die Verfahrensgebühr einen Schaden ersetzt habe.
c) Soweit die Gerichtskasse an die Beklagten als Prozessbevollmächtigte der Versicherungsnehmer unverbrauchte Gerichtskosten i.H.v. 2.772,00 EUR überwiesen habe, begründete dies einen Auszahlungsanspruch der Versicherungsnehmer gegen die Beklagten aus §§ 675, 667 BGB.
aa) Der Rechtsanwalt sei gem. § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt habe. Dies seien alle Vorteile, die ihre Grundlage in der Auftragsausführung fänden und in einem inneren Zusammenhang mit ihr stünden (BGH NJW 2016, 317 Rn 36 insoweit in BGHZ 206, 211 nicht abgedruckt; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 667 Rn 7). Danach hätte der Mandant aus einem Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteige (BGH NJW 2019, 1458 Rn 6 m.w.N.). Ebenso stehe dem Mandanten gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe hinsichtlich der Zahlungen zu, die ein Prozessgegner an den Rechtsanwalt erbringe (vgl. BGH NJW 2020, 1585 Rn 11). Schließlich seien Leistungen Dritter, die der Rechtsanwalt aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Anwaltsvertrags für den Mandanten erhalte, aus der Geschäftsführung erlangt.
bb) Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs aus § 667 BGB lägen hier vor. Die Beklagte hätte die von der Gerichtskasse unstreitig an sie gezahlten 2.772,00 EUR aus der Ge...