Rechtsfehlerfrei habe das Berufungsgericht auch angenommen, dass die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht zum Erlöschen der Ansprüche geführt habe.
a) Allerdings komme nach einem Übergang von Forderungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG grds. eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in Betracht. Gem. § 406 BGB könne der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden sei. Diese Bestimmung gelte gem. § 412 BGB auch für einen gesetzlichen Forderungsübergang (BGHZ 35, 317, 325), auch im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer (a.A. LG München I VersR 2006, 257, 258). Ebenso sei § 407 BGB im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG anwendbar (vgl. BGH VersR 1966, 330 zu § 67 VVG a.F.), sodass sich der Anwalt unter den Voraussetzungen des § 407 BGB auf eine gegenüber dem bisherigen Gläubiger nach dem Forderungsübergang erklärte Aufrechnung berufen könne.
b) Im Streitfall könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Schutz einer zugunsten der Beklagten bestehenden Aufrechnungslage nach §§ 406, 407 BGB erfüllt seien. Die Beklagte hätte weder eine Aufrechnung mit eigenen Gebührenansprüchen gegen die Versicherungsnehmer erklärt noch sich auf eine solche von ihr zuvor erklärte Aufrechnung berufen. Die Gebührenansprüche der Beklagten seien nach ihrem eigenen Vorbringen durch Erfüllung erloschen, weil die Versicherungsnehmer die Gebührenrechnungen bezahlt hätten. Das Berufungsgericht hat – von der Revision nicht angegriffen – festgestellt, dass die Beklagten allein eine Aufrechnung mit gegen die Klägerin gerichteten Ansprüchen der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag erklärt hätten. Eine solche Aufrechnung ist unwirksam. Aufgrund der von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeit könne der Schuldner nur mit eigenen Forderungen, nicht mit der Forderung eines Dritten aufrechnen (Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 387 Rn 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 387 Rn 5). Mit der Forderung eines Dritten könne der Schuldner auch mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen (BGH NJW-RR 1988, 1146, 1150; ZIP 1999, 2156, 2157).