Im Klageverfahren S 19 AS 1790/17 wandte sich der anwaltlich vertretene Kläger zunächst gegen die Zahlungseinstellung der Grundsicherungsleistungen aufgrund einer der Beklagten mündlich mitgeteilten Arbeitsaufnahme ("Klage wegen Zahlungseinstellung"). Streitgegenständlich war ein Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 28.9.2017 nach Ablehnungsbescheid vom 23.5.2017.
Im vorgenannten Verfahren ist dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten durch das SG Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden.
Mit nachfolgendem Schriftsatz begründete der Klägerbevollmächtigte (und nachfolgend Beschwerdeführer) die Klage dann dergestalt, dass diese sich gegen die Ablehnung des begehrten Einstiegsgeldes richte, da der Grund der Förderablehnung nicht ersichtlich sei. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Streitgegenstand sich allein auf die Zahlungseinstellung beziehe und die Ablehnung des Einstiegsgeldes sich weder aus der Klageschrift noch dem angegriffenen Widerspruchsbescheid ergebe, teilte der Beschwerdeführer mit, "das Jobcenter wisse doch selbst, welcher Sachverhalt zugrunde liege".
Nach einer folgenden Stellungnahme der Beklagten, dass sich nach dortigem Verständnis die Klage allein auf die Zahlungseinstellung beziehe und es auch keinen weiteren Vorgang zum Einstiegsgeld gebe, terminierte das SG zur mündlichen Verhandlung mit drei weiteren Klageverfahren. Im dortigen Termin (38 Minuten; 12,66 Minuten pro Verfahren) teilte das beklagte Jobcenter mit, den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.5.2017 auf Bewilligung von Einstiegsgeld noch gar nicht beschieden zu haben, dies jedoch nachzuholen.
Gegen den dann am 21.9.2019 erlassenen Widerspruchsbescheid zum Einstiegsgeld reichte der Beschwerdeführer sodann unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1763/18 gesonderte neue Klage ein. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass der neue o.g. Widerspruchsbescheid nicht Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 19 AS 1790/17 geworden sei, weil dort ein anderer Widerspruchsbescheid, nämlich der vom 28.9.2017 Gegenstand sei. Demnach sei das Verfahren fortzuführen.
Im Folgenden sind die Klagen S 19 AS 1790/17 und S 19 AS 1763/18 in die Kammer 28 des SG übergegangen (nunmehr S 28 AS 1790/17 "Zahlungseinstellung" und S 28 AS 1763/18 "Einstiegsgeld"). Die weitergehend im Verfahren S 28 AS 1763/18 beantragte Bewilligung von PKH ist abgelehnt worden.
Das SG terminierte sodann für beide Verfahren einen gemeinsamen Termin (Dauer 40 Minuten), in welchem der Beschwerdeführer nun anderslautend mitteilte, die ursprüngliche Klage S 28 AS 1790/17 beziehe sich nunmehr dann doch allein auf die Zahlungseinstellung und nicht auch auf das Einstiegsgeld. Weiterhin teilte dieser mit, sein Mandant wolle sich auch gar nicht gegen die Zahlungseinstellung wehren; diesem gehe es nur um das abgelehnte Einstiegsgeld, welches im Verfahren S 28 AS 1763/18 anhängig sei. Das Verfahren über die Zahlungseinstellung werde daher für erledigt erklärt und insoweit eine Kostenentscheidung n. § 193 SGG erbeten.
Mit nachfolgendem Kostenbeschluss im Verfahren S 28 AS 1790/17 "Zahlungseinstellung" lehnte das SG eine Kostenerstattung ab, denn der Kläger habe gar kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage gehabt, da sich dieser dagegen gar nicht habe wehren wollen. Die Klage sei daher völlig überflüssig und sinnlos gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann im dortigen Verfahren S 28 AS 1790/17 die Vergütung gegen die Landes- bzw. Staatskasse im Wege der PKH nach §§ 45, 55 RVG i.H.d. Mittel- bzw. leicht erhöhten Tätigkeitsgebühren festsetzen zu lassen.
Im laufenden Verfahren waren bereits zwei gekürzte Vorschussfestsetzungen (PKH) ergangen.
Der Urkundsbeamte des SG setzte sodann unter Hinweis der Ausführungen im Kostenbeschluss sowie der absolut unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit lediglich die Mindestgebühren nach dem RVG fest.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klagebegründung bzw. einzig weitere Stellungnahme habe neben der Sache gelegen und die anwaltliche Mühewaltung sei zu Recht lediglich mit der Mindestgebühr abgegolten worden. Das Verfahren habe auch in den Terminen nur eine weit untergeordnete Rolle gespielt.
Auch die Ausführungen des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeführers, eine Festsetzung unterhalb eines bereits bewilligten Vorschusses sei unzulässig, drangen nicht durch.
Der hiergegen eingelegt Beschwerde ist durch das LSG nicht abgeholfen worden.