1. Grundsätze
Der Bay. VGH hat darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO jedenfalls hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen grds. erstattungsfähig sind, weil sie kraft Gesetzes als notwendig anzusehen sind. Nach dem im Verwaltungsprozess gem. § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO bestehe grds. ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nur eines Rechtsanwalts.
2. Vorlage der Vollmacht
Nach den weiteren Ausführungen des Bay. VGH bedarf es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO einer förmlichen Bevollmächtigung. Wenn – wie hier – eine instanzbeendende Entscheidung nicht auf den Mangel einer nachgewiesenen Vollmacht gestützt werde, könne eine bisher nicht vorgelegte Vollmacht gem. § 67 Abs. 6 S. 2 VwGO mit rückwirkender Heilungskraft auch noch für die Vorinstanzen nachgereicht werden (OVG Hamburg DÖV 1990, 36; OVG NRW, Beschl. v. 19.12.2013 – 16 B 1385/13; Nds. OVG NJW 2014, 566).
Ein solcher Sachverhalt hat hier nach Auffassung des Bay. VGH vorgelegen. Das VG Regensburg habe infolge der Regelung in § 67 Abs. 6 S. 4 letzter Hs. VwGO, wonach der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, während des erstinstanzlichen Verfahren keinen Anlass gesehen, nach Kündigung des Mandatsverhältnisses gegenüber dem zunächst für die Beigeladenen tätigen Rechtsanwalt X von dem sodann für die Beigeladenen auftretenden Rechtsanwalt M, der zunächst in der Anwaltskanzlei L Partnerschaftsgesellschaft und dann in der Kanzlei B und Partner tätig war, eine Prozessvollmacht anzufordern. Folglich könne die Vorlage der Prozessvollmacht auch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Die bisherige – auch faktische – Prozessführung könne nämlich durch eine erst nachträglich ausgestellte und erst dadurch wirksame Bevollmächtigung rückwirkend genehmigt werden. Damit hat der Bay. VGH die Auffassung des VG Regensburg geteilt, durch die Nachreichung der Prozessvollmacht der Beigeladenen vom 31.8.2020 werde ein etwaiger Mangel einer Vollmacht mit Rückwirkung geheilt. Vom Zeitpunkt der Vertretungsanzeige Rechtsanwalts M bis zur Beendigung des Verfahrens durch unanfechtbaren Einstellungsbeschluss habe der Kläger keinen Mangel der Vollmacht geltend gemacht. Folglich habe das VG bis zu diesem Zeitpunkt einen etwaigen Mangel der Vollmacht nicht berücksichtigen müssen.