Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hatte im Vorfeld der Tagung im Hinblick auf eine Entscheidung des IV. Strafsenats des BGH vom 14.3.2019[3] angefragt, wie man mit diesem Urteil umgehen wolle.

Nach eingehender Diskussion fassten die Gebührenreferenten einstimmig folgenden Beschluss:

Eine anwaltliche Tätigkeit wird nicht dadurch zu einer nichtanwaltlichen Tätigkeit, wenn sie ganz oder teilweise automatisiert erbracht wird.

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