Aufgrund einer zumindest missverständlichen Kommentierung in einem RVG-Kommentar in der neuesten Auflage wurde diskutiert, inwieweit ein Gericht von der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer auch Antwort auf die Frage erwarten könne, ob der Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt sei.

Die sehr eingehende Diskussion ergab letztendlich folgendes Meinungsbild:

Die Beurteilung der Plausibilität der aufgewendeten Stunden und der Abrechnung fällt nicht in die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern und eine solche ist auch nicht über § 73 Abs. 2 S. 8 BRAO zu begründen. Neben § 14 Abs. 3 RVG ist allenfalls über § 3 Abs. 3 RVG die Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung, auf deren Grundlage die Abrechnung erstellt wird, an sich unverhältnismäßig ist oder nicht.

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