Nach h.M. in Rspr. und Schrifttum zur Rechtslage bis 30.9.2021 konnte ein Gläubiger als Verzugsschaden die Kosten der außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen eines Inkassobüros und eines Rechtsanwalts nicht kumulativ ersetzt verlangen.[20]

§ 13f RDG regelt seit 1.10.2021 die Erstattungsfähigkeit bei der Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts. Danach kann der Gläubiger einer Forderung im Falle der Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts mit deren Einziehung die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Das gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge, allerdings dann nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

Die Regelung stellt gesetzlich klar, dass die Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts bei einer vom Schuldner nicht bestrittenen Forderung nicht dazu führen darf, dass der Schuldner höhere Kosten zu erstatten hat, als bei alleiniger Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Denn einem Gläubiger, der mit der Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen möchte, ist es zuzumuten, dies von vornherein zu tun.[21]

[20] BGH RVGreport 2019, 295 = StraFo 2019, 297 = NJW 2019, 1759, m.w.N.
[21] BT-Drucks 19/20348, 52.

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