Der Gesetzgeber weist in den Motiven darauf hin, dass ein Bestreiten i.S.d. Vorschrift ein aktives Tun des Schuldners voraussetzt. Selbst wenn ein Schuldner mehrfach an seine Verpflichtungen erinnert wurde, könne allein aus einer fehlenden Reaktion nicht darauf geschlossen werden, dass er die Forderung nicht anerkenne.[22]

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nach § 694 ZPO soll dabei als Bestreiten der Forderung anzusehen sein.[23]

Das Bestreiten durch den Schuldner soll keinen Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts geben, wenn es sich zum Beispiel nur gegen die vom Inkassodienstleister geltend gemachten Kosten richtet.

Aber auch wenn es sich um rechtlich einfache Fragen zur Forderung selbst, z.B. im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Verzugs oder der Berechtigung einer Zinsforderung, handelt, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sein, da Inkassodienstleister bei Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, selbst rechtsberatend tätig werden dürfen und auch entsprechend qualifiziert sind (§ 11 Abs. 1 RDG).

Handelt es sich dagegen um rechtlich komplexe Fragen insbesondere zur Berechtigung der Hauptforderung, deren Auftreten für den Auftraggeber bei der Auftragserteilung an den Inkassodienstleister nicht absehbar war, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts angemessen sein, weshalb die dann entstehenden Mehrkosten auch ersatzfähig sein sollen. Denn dem Schuldner wäre es dann zuzumuten gewesen, die Forderung bereits früher zu bestreiten, um Mehrkosten zu vermeiden.[24]

[22] BT-Drucks 19/20348, 52.
[23] BT-Drucks 19/24735, 13.
[24] BT-Drucks 19/20348, 53.

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