Der zum 1.10.2021 geänderte § 31b RVG erhöht den Gegenstandswert für die in Nr. 1000 Nr. 2 VV enthaltene Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen wie folgt:
Zitat
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Bis zum 30.9.2021 bestimmte § 31b RVG a.F., dass der Gegenstandswert lediglich 20 % des Anspruchs beträgt, wenn Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 VV ist.
Die Erhöhung des Gegenstandswerts für die Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen von 20 auf 50 % des Anspruchs steht in Wechselwirkung mit der Ermäßigung des Gebührensatzes für diese Einigungsgebühr in Nr. 1000 Nr. 2 VV von 1,5 auf 0,7. Grund hierfür ist, dass dem Gesetzgeber die 1,5-Einigungsgebühr dann zu hoch erscheint, wenn sie lediglich eine Zahlungsvereinbarung (insbesondere eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung) in der untersten Wertstufe bis 500,00 EUR betrifft. Die bisher für Zahlungsvereinbarungen in § 31b RVG a.F. bestimmte Festlegung des Gegenstandswerts auf nur 20 % des Anspruchs in der untersten Wertstufe habe sich nicht kostensenkend ausgewirkt und deshalb falle die Gebühr dort im Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch deutlich höher aus als in den übrigen Wertstufen. Zur Lösung dieses Problems ist der Gebührensatz der Einigungsgebühr beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung von 1,5 auf 0,7 gesenkt worden; im Gegenzug ist der Gegenstandswert von 20 auf 50 % des Anspruchs angehoben worden. Dadurch soll sich die Einigungsgebühr in der untersten Wertstufe deutlich verringern, i.Ü. aber die Absenkung des Gebührensatzes zum großen Teil ausgeglichen werden.
Beispiel 1: Gegenstandswert bis 500,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine unbestrittene Inkassoforderung i.H.v. 500,00 EUR (unterste Wertstufe der Tabelle zu § 13 RVG) geltend gemacht und eine Zahlungsvereinbarung geschlossen.
Die 1,5-Einigungsgebühr berechnet sich bis zum 30.9.2021 nach einem Geschäftswert gem. § 31b RVG a.F. i.H.v. 100,00 EUR (20 % von 500,00 EUR) und beträgt 73,50 EUR netto. Ab dem 1.10.2021 entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr nach einem Wert i.H.v. 250,00 EUR (50 % von 500,00 EUR) i.H.v. 34,30 EUR.
Beispiel 2: Gegenstandswert bis 2.000,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine unbestrittene Inkassoforderung i.H.v. 2.000,00 EUR geltend gemacht und eine Zahlungsvereinbarung geschlossen.
Die 1,5-Einigungsgebühr berechnet sich bis zum 30.9.2021 nach einem Geschäftswert gem. § 31b RVG a.F. i.H.v. 400,00 EUR (20 % von 2.000,00 EUR) und beträgt 73,50 EUR. Ab dem 1.10.2021 entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr nach einem Wert i.H.v. 1.000,00 EUR (50 % von 2.000 EUR) i.H.v. 61,60 EUR.
Beispiel 3: Gegenstandswert bis 2.500,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine unbestrittene Inkassoforderung i.H.v. 2.500,00 EUR geltend gemacht und eine Zahlungsvereinbarung geschlossen.
Die 1,5-Einigungsgebühr berechnet sich bis zum 30.9.2021 nach einem Geschäftswert gem. § 31b RVG a.F. i.H.v. 500,00 EUR (20 % von 2.500,00 EUR) und beträgt 73,50 EUR. Ab dem 1.10.2021 entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr nach einem Wert i.H.v. 1.250,00 EUR (50 % von 2.500,00 EUR) i.H.v. 88,90 EUR.
Ab einem Gegenstandswert i.H.v. 2.500,00 EUR wird damit die Absenkung des Gebührensatzes von 1,5 auf 0,7 durch die Anhebung des Gegenstandswerts von 20 auf 50 % kompensiert.