1. Gesetzliche Gebühr

Die Gebühren und Auslagen des RVG sind im Bereich des außergerichtlichen Inkassos auch für einen möglichen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der Kosten, die dem Gläubiger mit der Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entstanden sind, relevant.[16] Denn der Gläubiger kann als Kosten der Rechtsverfolgung grds. nur die gesetzlichen Gebühren ersetzt verlangen.[17]

[16] BT-Drucks 19/20348, 24.
[17] BT-Drucks 19/20348, 24.

2. Rechtsprechung des BGH

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist nach Rspr. des BGH auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss dabei im Regelfall auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art, wodurch eine 0,3-Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV ausgelöst wird, beschränkt werden.[18] Ein Schädiger hat zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt aber auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.

Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung dabei in der Regel auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV beschränken.[19]

[18] BGH AGS 2015, 589 = RVGreport 2016, 25 = NJW 2015, 3793.
[19] S. hierzu BGH AGS 2015, 589 = RVGreport 2016, 25 = NJW 2015, 3793, m.w.N.

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