1. Gesetzliche Regelung
Nach Nr. 1242 GKG KV entsteht im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels eine 2,0-Gebühr, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist oder das Verfahren durch eine anderweitige Erledigung beendet worden ist, reduziert sich diese Gebühr nach Nr. 1243 GKG KV auf einen Satz von 1,0. Hat das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde hingegen stattgegeben, fällt bei Gericht keine Gebühr an. Wird der Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben und i.Ü. zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gebühr nach Nr. 1242 GKG KV nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde (BGH AGS 2016, 119).
2. Kein Widerspruch zu § 36 Abs. 2 und 3 GKG
Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen gerichtliche Gebühren zu berechnen, darf gem. § 36 Abs. 2 GKG nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühren von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wären. Wenn für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen. Dabei darf gem. § 36 Abs. 3 GKG die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr nicht überschritten werden.
Der Kostenansatz der Kostenbeamtin des BGH widerspricht nach Auffassung des BGH nicht den vorstehend erwähnten Regelungen in § 36 Abs. 2 und 3 GKG. Zwar führe die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Beklagten zu 2 und die Zurückverweisung des Rechtsstreits gegen die Beklage zu 1 an das Berufungsgericht zu einer Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens. Jedoch bilde der Teil des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision, der durch Zurückweisung abgeschlossen ist, mit der Beschwerde keine Einheit mehr. Dies habe zur Folge, dass die Gebühren im Prozessrechtsverhältnis zu jedem Beklagten gesondert anfallen (BGH NJW-RR 2007, 418). Der BGH weist darauf hin, bei einer solchen Aufspaltung des Verfahrens sei es möglich, dass insgesamt höhere Kosten entstünden, als bei einem einheitlichen Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde oder ihrer Zurückweisung im Ganzen (BGH AGS 2016, 119). Der gesetzlich vorgesehene gesonderte Gebührenansatz sei jedoch durch den infolge der Aufspaltung des Verfahrens entstehenden Mehraufwand gerechtfertigt (BGH AGS 2016, 119; BGH NJW-RR 2007, 418).
3. Berechnung im Fall des BGH
Die Klägerin hatte in ihrem Rechtsstreit die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte der BGH in seinem Beschl. v. 13.10.2020 den Streitwert auf bis 110.000,00 EUR festgesetzt. Dies hat nach den Ausführungen des BGH hier zur Folge, dass bei der Aufspaltung des Verfahrens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 einerseits und durch Zurückverweisung des Rechtsstreits gegen die Beklagte zu 1 an das Berufungsgericht andererseits der Streitwert für jeden Verfahrensteil 110.000,00 EUR betrage. Folglich habe die Kostenbeamtin die 2,0-Gebühr nach Nr. 1242 GKG KV für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 zu Recht aus dem vollen Streitwert von 110.000,00 EUR berechnet.