1. Ausgangsfall
Der in Berlin wohnhafte Kläger hat für einen Zahlungsrechtsstreit über 12.000,00 EUR den Berliner Rechtsanwalt A zum Prozessbevollmächtigten bestellt. Dieser hat bei dem zuständigen Prozessgericht, dem LG Hamburg, die Klageschrift eingereicht. Für den sechs Monate später angesetzten Verhandlungstermin bestellt der Kläger einen Monat vor dem Termin den in Hamburg kanzleiansässigen Rechtsanwalt T zum Terminsvertreter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen Rechtsanwalt T und der Beklagtenvertreter. Beide Anwälte verhandeln zur Sache. Am Schluss der Sitzung verkündet das LG Hamburg ein der Klage stattgebendes Urteil und erlegt dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Welche Vergütung ist den beiden Rechtsanwälten des Klägers angefallen?
2. Erste Abwandlung
Im Ausgangsfall erkennt der Beklagte die Klageforderung an. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergeht zwei Wochen vor dem angesetzten Verhandlungstermin im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO. Das LG Hamburg hebt den anberaumten Verhandlungstermin wieder auf.
Welche Gebühren und Auslagen können die Rechtsanwälte des Klägers nunmehr abrechnen?
3. Zweite Abwandlung
Im Ausgangsfall ruft der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Rechtsanwalt T an und erörtert mit ihm, wie der Rechtsstreit beendet werden kann. Die Anwälte kommen in dem Gespräch zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Klageforderung anerkennt und der Kläger im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil erwirkt. So geschieht es. Das LG Hamburg erlässt auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO und hebt den Verhandlungstermin auf.
Erstellen Sie die Vergütungsberechnungen der Rechtsanwälte des Klägers.
4. Dritte Abwandlung
Im Ausgangsfall erlässt das LG Hamburg vor dem angesetzten Verhandlungstermin einen Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO, wonach der in Berlin wohnhafte Zeuge Z vor dem ersuchten Richter des AG Berlin-Mitte vernommen werden soll. Zu dem angesetzten Beweisaufnahmetermin erscheint für den Kläger dessen Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt A. Den sodann vor dem LG Hamburg anberaumten Verhandlungstermin nimmt der Terminsvertreter des Klägers wahr. Zu diesem Termin ist der Beklagte weder erschienen noch anwaltlich vertreten. Rechtsanwalt T stellt lediglich einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, das antragsgemäß ergeht.
Welche Gebühren und Auslagen rechnen die Rechtsanwälte des Klägers in dieser Fallgestaltung ab?