Gerade im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren scheint die Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist oder nicht, weiterhin unklar und von keiner Eindeutigkeit geprägt. Zu Recht, denn das BVerfG hat hier in der Vergangenheit recht unterschiedlich entschieden.
Auch Sozialbehörden fallen grds. unter die Anwendung der sog. Behördenberatung. Ebenfals die Sozialbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Auskunft und Beratung zur Seite zu stehen und dem Prinzip der Behördenberatung folgend besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen. Allerdings wird weiterhin auch danach differenziert, ob der Rechtsuchende Beratungshilfe überhaupt benötigt oder ob er sich nicht selbst helfen kann. Im Rahmen einer solchen Selbsthilfe hat auch das BVerfG Beratungshilfe weiterhin für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren abgelehnt. Das BVerfG hat entschieden, dass der Unbemittelte auch hier nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen sei, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender würde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte brauche oder selbst dazu in der Lage sei. Je nach Ergebnis dieser Prüfung kommt also Beratungshilfe in Betracht oder nicht. Differenziert wird weiter danach, in welchem Verfahrensstadium sich der Rechtsuchende befindet. Für das Anhörungsverfahren und das Antragstellungsverfahren wurde zwischenzeitlich ebenfalls höchstrichterlich entschieden, dass Beratungshilfe regelmäßig ausscheide, da hier die Behörden – auch die Sozialbehörde – durchaus noch als anderweitige Hilfe zählen und insoweit auch keine (fiktive) "Gegnerschaft" bestünde. Sofern Beratungshilfe wegen fehlender Selbsthilfemöglichkeiten im Widerspruchsverfahren notwendig erscheint, ist jedenfalls ebenso klar, dass dann der Verweis an die die Entscheidung treffende Ausgangsbehörde als anderweitige Hilfe fehl geht. Der Rechtsuchende kann folglich im Widerspruchsverfahren nicht an die entscheidende Behörde selbst verwiesen werden. Demzufolge scheidet die Behördenberatung im Bereich SGB II im Widerspruchsverfahren als anderweitige Hilfe aus. Ob die Sozialbehörde damit final als anderweitige Hilfe zu betrachten ist oder nicht, hängt damit schlicht vom Verfahrensstadium und vom sog. Selbstzahlervergleich ab.