Der außergerichtliche Einigungsversuch spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle, wird er doch sehr häufig über die sog. Beratungshilfe finanziert. Während "normalerweise" Beratungshilfe für Rechtsanwälte recht wenig interessant ist, kann mit der erlangten Vergütung für den außergerichtlichen Einigungsversuch durchaus kalkuliert werden. Millionen überschuldete Haushalte – die meisten davon werden den außergerichtlichen Einigungsversuch benötigen. Letztlich zeigt sich hierin auch das Potential für beratende Anwälte.
Das BerHG bietet insoweit also auch ein erhebliches Wirtschaftspotential. Die Schuldnerberatungsstellen stellen regelmäßig eine anderweitige Hilfe dar, sofern es um rein wirtschaftliche Probleme geht. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beratungshilfe. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten gewährt. Beratungshilfe dient folglich nur der Rechtsberatung, nicht aber bloßer Interessenberatung, Sozialberatung oder allgemeiner Lebenshilfe. Folgerichtig kann keine Beratungshilfe beansprucht werden, wenn nicht Rechtsfragen im Vordergrund stehen, sondern der Beratungsbedarf auf rein wirtschaftlichen Problemen beruht. Die Rspr. hat deshalb zutreffend die Gewährung von Beratungshilfe allein zu dem Zweck des Aushandelns einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger ausgeschlossen. Während es aber "kein Recht" auf Ratenzahlung gibt, gewährt die InsO dem überschuldeten Verbraucher sehr wohl das Recht auf den Gang ins Insolvenzverfahren. Aber auch hier soll "nichts anderes" gelten. Voraussetzung der Beratungshilfe ist es, dass keine anderweitigen Hilfen vorliegen, deren Inanspruchnahme zumutbar sind. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch bieten sich hierbei verschiedene Möglichkeiten an.
§ 1 Abs. 1 und 2 AGInsO nennt neben den Anwälten nämlich andere geeignete Stellen, welche für den Versuch der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO infrage kommen. In der Praxis bedeutsam sind dies die Schuldnerberatungsstellen, meist von einer kirchlichen Einrichtung getragen. Schuldnerberatungsstellen sind zur Beratung auf diesem Gebiet auch befugt. Sie bestehen "gleichberechtigt" neben der Anwaltschaft und anderen Institutionen (s.u.). Art. 4 der Begründung des RegE zu Nr. 3 des InsOÄndG geht in seiner Schätzung sogar davon aus, dass in 70 % der Fälle der außergerichtliche Einigungsversuch durch die Schuldnerberatungsstellen unterstützt wird. Letztlich werden die zur Ausstellung einer Bestätigung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeigneten Personen und Stellen aber jeweils von den Ländern bestimmt. Hierzu zählen Rechtsanwälte, Steuerberater und bestimmte anerkannte Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung für den außergerichtlichen Einigungsversuch vorweisen können. Für die Beratungshilfe von Relevanz sind jedoch lediglich die Fälle, in denen Rechtsanwälte oder Steuerberater mit der vorgerichtlichen Insolvenz beauftragt werden, da auch nur diese im Rahmen der Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse abrechnen können. Grds. ist damit jedenfalls die Inanspruchnahme anwaltlicher oder auch steuerberaterlicher Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO möglich. Unter dem Aspekt (s.o.), dass Beratungshilfe allerdings nur dann beansprucht werden kann, wenn keine anderen Hilfen vorliegen, muss – bei Vorhandensein mehrerer gleichberechtigter Alternativen – die Inanspruchnahme der (kostenfreien) Schuldnerberatung durch den Rechtsuchenden der Beratungshilfe vorgehen. Die h.M. hält daher die Inanspruchnahme einer kostenfreien Schuldnerberatungsstelle, die zur Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugelassen ist, als andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG für grds. zumutbar, da diese qualifiziert ist, das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dies wurde auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.