Häufiges Problemfeld im Rahmen der Frage um die Beratungshilfebewilligung stellt das Prozedere um die Antragstellung dar. Doch eigentlich dürfte "hier" mittlerweile alles klar geregelt und in trockenen Tüchern sein. Anträge können seit dem 1.1.2014 schriftlich wie mündlich im Vorfeld oder aber auch nachträglich erfolgen. Bei letzterer Konstellation ist eine Frist von 4 Wochen einzuhalten. Die mündliche Antragstellung bildet dabei für alle Beteiligte "der Klarheit wegen" die bessere Option. Warum dies so ist, lässt sich einfach erklären. Zum einen scheuen sich Bürger nach wie vor, unmittelbar eine Beratungsperson aufzusuchen, denn sie befürchten bereits hier eine "Kostenfalle." Sie gehen daher zunächst einmal "aufs Amt" – also zum Gericht –, um hier Hilfe zu erhalten oder erstmals sogar den Hinweis auf die Beratungshilfe zu bekommen. Zum anderen ist die unmittelbare Kontaktaufnahme auch für die Beratungsperson – zuallermeist ein Rechtsanwalt – lediglich vorteilhafter. Denn nach wie vor bietet die nachträgliche Antragstellung ein hohes Maß an Unsicherheit, was die finanzielle Honorierung der Arbeit angeht – und dies nach erbrachter Leistung. So kann das Gericht den nachträglichen Antrag weiterhin ablehnen, wenn es die Voraussetzungen für die Beratungshilfe nicht für gegeben hält. Hinzu kommen unklare Fristregelungen (Anm.: Muss der Antrag binnen 4 Wochen "vollständig", also mit allen Belegen vorliegen? Reicht es, wenn nur der Antrag an sich vorliegt? Was ist mit Zwischenverfügungen, die die 4-Wochen-Frist überschreiten? Etc. etc.), die ein gewisses Gefahrenpotenzial bieten. Folgendes ist seit dem 1.1.2014 jedoch klar: Beratungshilfe kann weiterhin nachträglich beantragt werden.
Folgende Optionen ergeben sich aktuell:
1. Mündliche Antragstellung
Nach wie vor stellt die mündliche Antragstellung den Regelfall dar. Sie ist sowohl von Vornherein, als auch im Nachhinein möglich. Durch die mündliche Antragstellung sollen für den Rechtsuchenden entmutigende Formalitäten vermieden werden und sie soll zugleich dem Beschleunigungszweck dienen. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Nach dessen Willen sollen die Anträge in der Regel mündlich zu stellen sein, weil die sofort mögliche Klärung von Zweifelsfragen der raschen Erledigung dient. Mängel können dann unbürokratisch und ohne – für den Rechtsuchenden oftmals wenig verständliche – Zwischenverfügungen erläutert werden. Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der nachträglich gestellte Antrag nicht auch mündlich gestellt werden kann (wie bisher). Hierbei gilt es allerdings, ebenfalls die 4-Wochen-Frist einzuhalten. Die Pflichtnachweise sowie der Antrag müssen dann jedenfalls innerhalb der Frist bei Gericht vorliegen. Zudem muss der Rechtsuchende darlegen, wann er seine Beratungsperson "wegen Beratungshilfe" aufgesucht hat. Hierbei muss klar sein, dass dieser Zeitpunkt als "Startzeitpunkt" gilt, eine anwaltliche Vorbefassung keinesfalls davor ersichtlich sein darf.
2. Der schriftliche Antrag
Bei der schriftlichen (nachträglichen) Antragstellung besteht hinsichtlich des "Antrages" seit jeher Vordruckzwang. Dieser Vordruckzwang beschränkt sich – wie sich aus § 1 Nr. 1 BerHFV ergibt – aber auf natürliche Personen. Der schriftliche Antrag kann – wie der mündliche auch – im Vorfeld der Beratungshilfeleistung, aber auch im Nachhinein gestellt werden. Die Schriftform bietet sich dann an, wenn der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht originär schriftlich beantragt wird oder aber, wenn die Beratungsperson unmittelbar aufgesucht wird. Die Schriftform bietet sich weiter dann an, wenn Beratungshilfe durch Bürger gegenüber dem Gericht beantragt wird, die den persönlichen Weg scheuen oder aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage sind, das Gericht unmittelbar aufzusuchen. Bei der nachträglichen Antragstellung muss eindeutig erkennbar sein, dass ein Mandat zu den Spezialkonditionen des BerHG zustande gekommen ist ("im Wege der Beratungshilfe"). Hieraus fordert man bei der nachträglich schriftlichen Antragstellung, dass zur Eindeutigkeit eines begründeten Beratungshilfemandates sich dies aus dem Antragsformular erkennen lässt. Letzteres ist bspw. dann nicht der Fall, wenn etwa das Antragsformular datiert und unterzeichnet ist, ein Tätigkeitsnachweis des Rechtsanwaltes jedoch zeitlich davor stammt. Hier würde man schlicht vermuten, dass ein zunächst begründetes "Normalmandat" nachträglich als Beratungshilfemandat geführt und abgerechnet werden soll, was jedoch unzulässig ist. Auch bei der nachträglichen schriftlichen ...