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AGS 11/2022, Häufige Fehler und Probleme im Rahmen der Beratungshilfe-Antragstellung

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[Ohne Titel]

Beratungshilfe ist eine Form staatlicher Daseinsvorsorge und gehört nicht selten zum eher weniger geschätzten aber notwendigen Tätigkeitsspektrum. Gering vergütet, häufig genauso rechtlich problematisch und aufwändig in der Handhabung. Beratungshilfe ist also kaum vergnügungssteuerpflichtig. Gleichwohl gehört sie bisweilen auch zu den unverzichtbaren Grundeinnahmen. Zur effizienteren Sachbearbeitung sollen nachfolgend häufige Fehler und Problemfelder sowie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

I. Anderweitige Hilfemöglichkeiten

Ein Hauptverständnisproblem zwischen Rechtsuchendem, Gericht und Beratungsperson bildet das Verständnis um das Vorliegen anderweitiger Hilfemöglichkeiten. Das Gericht ist gezwungen, das Vorliegen anderer Hilfen zu prüfen. Der Rechtsuchende hingegen wünscht sich nicht selten explizit die Beratung durch "seinen" Rechtsanwalt. Und der Rechtsanwalt selbst arbeitet nur ungern, sollte er "hinterher" seinen Vergütungsanspruch aberkannt bekommen, weil das Gericht das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen ablehnt. Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es aber angemessen und nicht zu beanstanden, "den Anspruch auf Beratungshilfe vom Vorliegen einschränkender Voraussetzungen abhängig zu machen".[1]

Soweit das Beratungshilfegesetz (BerHG) also den Anspruch auf Beratungshilfe vom Vorliegen einschränkender Voraussetzungen abhängig macht, hält dies den Anforderungen einer Angemessenheitskontrolle stand. Insbesondere dürfe der Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden. Das BerHG selbst ist in seiner Formulierung auch subsidiär ausgestaltet. Nur dann, wenn keine anderweitigen Hilfen vorliegen, kommt Beratungshilfe überhaupt in Betracht. Ein Wahlrecht zwischen dem eigenen Anwalt oder der vorhandenen anderweitigen...

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