1. Kostenentscheidung muss immer ergehen

Für die Frage, ob eine Kostenentscheidung zu ergehen hat, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Kosten angefallen sind. Die Frage, ob und welche Kosten angefallen sind, ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Diese Frage ist nicht bereits bei der Kostengrundentscheidung zu prüfen.

2. Erinnerungsverfahren löst Anwaltsvergütung aus

Entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichts gilt hier nicht § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG, wonach eine Erinnerung zum Rechtszug gehört. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur Erinnerungen nach § 573 ZPO. Hier handelt es sich aber um eine Erinnerung nach § 11 RPflG. Insoweit gilt die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wonach Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers und Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse immer eigene Angelegenheiten darstellen. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.

3. Kostenverteilung nach §§ 91, 97 ZPO

Bei einem Erinnerungsverfahren handelt es sich auch um ein kontradiktorisches Verfahren, sodass über die Kosten entschieden werden muss. Unerheblich ist insoweit auch, ob der Erinnerungsgegner der Erinnerung entgegengetreten ist oder nicht. Die Kostenverteilung richtet sich stets nach §§ 91, 97 ZPO. Selbst wenn die angefochtene Festsetzung auf einem Fehler des Gerichts beruht, sind die Kosten dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen. Es ist das allgemeine Risiko in einem gerichtlichen Verfahren, dass ein Gericht zunächst falsch entscheidet und damit ein Rechtsmittel des Gegners erforderlich macht.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 11/2022, S. 520 - 521

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