§§ 91 ff., 302 ZPO; § 11 RPflG; § 19 RVG
Leitsatz
Die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat auch eine Entscheidung darüber zu enthalten, wer die Kosten des Erinnerungsverfahren trägt. Fehlt diese Entscheidung, so ist sie im Wege der Beschlussergänzung nachzuholen.
AG Siegburg, Beschl. v. 30.9.2022 – 113 C 42/21
I. Sachverhalt
Die Klägerin hatte gegen den gegen sie erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Das Gericht hat die Erinnerung zurückgewiesen, jedoch keine Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens getroffen. Daraufhin hat der Beklagte beantragt, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt werden. Das Gericht hat den Antrag zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, das Erinnerungsverfahren sei gerichtskostenfrei und es würden gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG keine Anwaltsgebühren anfallen. Daher sei eine Kostenentscheidung nicht erforderlich. Auf den Einwand der Beklagten, dass hier § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG nicht anwendbar sei, sondern § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, hat das Gericht die beantragte Beschlussergänzung ausgesprochen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
II. Erinnerungsentscheidung hat Kostenentscheidung zu enthalten
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des erlassenen Beschlusses gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Beschluss ist durch ein Versehen die Kostenentscheidung unterlassen worden.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Kostenentscheidung muss immer ergehen
Für die Frage, ob eine Kostenentscheidung zu ergehen hat, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Kosten angefallen sind. Die Frage, ob und welche Kosten angefallen sind, ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Diese Frage ist nicht bereits bei der Kostengrundentscheidung zu prüfen.
2. Erinnerungsverfahren löst Anwaltsvergütung aus
Entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichts gilt hier nicht § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG, wonach eine Erinnerung zum Rechtszug gehört. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur Erinnerungen nach § 573 ZPO. Hier handelt es sich aber um eine Erinnerung nach § 11 RPflG. Insoweit gilt die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wonach Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers und Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse immer eigene Angelegenheiten darstellen. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
3. Kostenverteilung nach §§ 91, 97 ZPO
Bei einem Erinnerungsverfahren handelt es sich auch um ein kontradiktorisches Verfahren, sodass über die Kosten entschieden werden muss. Unerheblich ist insoweit auch, ob der Erinnerungsgegner der Erinnerung entgegengetreten ist oder nicht. Die Kostenverteilung richtet sich stets nach §§ 91, 97 ZPO. Selbst wenn die angefochtene Festsetzung auf einem Fehler des Gerichts beruht, sind die Kosten dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen. Es ist das allgemeine Risiko in einem gerichtlichen Verfahren, dass ein Gericht zunächst falsch entscheidet und damit ein Rechtsmittel des Gegners erforderlich macht.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 11/2022, S. 520 - 521