Der BGH bestätigt mit der Entscheidung seine Auffassung im Beschl. v. 4.12.1974 (3 StR 298/74, BGHSt 26, 29), wonach er in den Fällen, in denen die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die tatrichterliche Kosten- und Auslagenentscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, auf die Kostenbeschwerde die Sache zurückverweisen kann, aber nicht zurückverweisen muss. Er kann auch selbst entscheiden und ist – wie er ausdrücklich betont – auch nicht an die vom Tatgericht gewählte "Verteilmethode" – hier nach Bruchteilen – gebunden, sondern kann einen anderen Verteilungsschlüssel wählen. Das war hier dann die Differenzmethode (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1527 ff.). Für den Verteidiger/Rechtsanwalt ist die Entscheidung i.Ü. mal wieder ein schöner Beleg dafür, dass man die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO nicht übersehen sollte, vor allem wenn zwischen Anklage und Urteil eine (erhebliche) Lücke klafft. Denn für den Angeklagten kann es in diesen Fällen um erhebliche Beträge gehen, wenn – wie hier – (mehrere) Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, die, wenn von vornherein in geringerem Umfang angeklagt worden war, gar nicht hätten eingeholt werden müssen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2022, S. 524 - 526

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