Das AG hat den ehemaligen Angeklagten am 10.2.2021 zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.2.2021 legte der Verteidiger Berufung ein. Ergänzend bat er für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, um "einen kurzen Hinweis per Fax oder Mail, damit hier neu überdacht werden kann, wie mit dem diesseitigen Rechtsmittelverfahren wird." Am 26.2.2021 wurde dem Verteidiger durch das Gericht mitgeteilt. dass von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittelschrift eingegangen sei. Darauf ging am 28.2.2021 ein Schreiben des Verteidigers ein, in dem er mitteilte, dass "wir nach der Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, die Sache nochmals erörtert [haben], mit dem Ergebnis, dass ich nunmehr namens und in Vollmacht des Angeklagten und kraft besonderer Ermächtigung die Berufung zurücknehme."

Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung seiner in der Berufungsinstanz entstandenen Gebühren, u.a. die Verfahrensgebühr Nr. 4125 VV und die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV, beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei, weil sowohl Einlegung als auch die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels noch zur 1. Instanz gehörten, wenn ein Rechtsmittel des Gegners nicht eingelegt war und der Rechtsanwalt nur vorbereitend tätig geworden sei. Zur nächsten Instanz gehöre etwa die Begründung des Rechtsmittels. Eine Begründung des Rechtsmittels sei nicht eingegangen.

Die dagegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers hatte Erfolg. Das AG ist davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Verteidiger beschriebenen Tätigkeit nicht mehr um eine Tätigkeit im 1. Rechtszug, sondern bereits um eine solche des Rechtsmittelzugs gehandelt hat.

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