1. Der Entscheidung, die auch für das Revisions- und das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist, ist zuzustimmen. Es führt jede nach der Einlegung des Rechtsmittels erbrachte Tätigkeit zum Anfall der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Das hat das AG zutreffend erkannt zur Nr. 4124 VV s. auch die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn 1 ff.; vgl. noch LG Osnabrück RVGreport 2019, 339). Diese Gebühr entfällt auch nicht wieder, wenn das Rechtsmittel als aussichtslos zurückgenommen wird (KG, a.a.O. und auch NStZ 2006, 239). Auch ist für das Entstehen der Verfahrensgebühr nicht die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erforderlich (OLG Hamm AGS 2006, 547 für das Revisionsverfahren). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels können ggf. auch schon vorher überprüft werden. Ob die Frage bei einem Sachverhalt, wie er der vom AG angeführten Entscheidung des LG Hannover zugrunde gelegen hat, anders zu entscheiden ist, kann dahinstehen. Die Beantwortung der Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Die vom AG Halle entschiedene Frage ist zu unterscheiden von der Einlegung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft. Nach der wohl h.M. in der obergerichtlichen Rspr. kann dann die Verfahrensgebühr erst nach der Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft entstehen. Alle vorher erbrachten Tätigkeiten seien als nicht sinnvoll nicht vergütungsfähig (zutreffend a.A. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn 27 ff. m.w.N.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2022, S. 516 - 517

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