1. Eine schöne begründete Entscheidung zu der (umstrittenen) Frage, welche Gebühren für den Terminsvertreter entstehen. Dabei soll hier die Frage dahinstehen, ob die Ansicht des AG betreffend den Terminsvertreter für die Hauptverhandlung zutreffend ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 2101). Es ist jedenfalls für den hier entschiedenen Fall des Terminsvertreters im Haftprüfungstermin wohl herrschende Meinung in der Rspr., dass dieser nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr verdient. Denn er ist "voller Verteidiger", der sich in das Verfahren einarbeiten muss, wenn er den Mandanten im Termin ordnungsgemäß vertreten will (so LG Aachen, Beschl. v. 29.10.2020 – 60 Qs 47/20; LG Magdeburg AGS 2018, 340 = RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314; AGS 2021, 427; AG Halle (Saale), AGS 2022, 311; a.A. OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580 [zum alten Recht]; LG Leipzig RVGreport 2019, 338). Dem ist nichts hinzuzufügen.

2. Das letzte Wort wird in dieser Sache allerdings noch nicht gesprochen sein. Denn die Bezirksrevisorin beim KG hatte (natürlich) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Sie wird im Zweifel ihre "Niederlage" nicht hinnehmen und, da die Sache beschwerdefähig ist, Beschwerde einlegen, sodass sich dann demnächst zumindest das LG Berlin, wenn nicht gar auf eine zugelassene weitere Beschwerde das KG äußern werden. Man darf gespannt sein.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2022, S. 513 - 514

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