Dipl. Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Die Entwicklung des Kostenrechts und des Prozess-, Verfahrenskostenhilfe- und Beratungshilferechts seit 2020, Rpfleger 2022, 550
Zunächst berichtet Hellstab in seiner Rspr.-Übersicht über einige Entscheidungen zum Abgeltungsbereich der Anwaltsgebühren. So verweist er auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (JurBüro 2021, 362), wonach bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über mehrere Parallelverfahren zwar die Terminsgebühr in jedem Verfahren gesondert entsteht, jedoch nur eine einheitliche Einigungsgebühr. Sodann referiert der Autor einige Entscheidungen zum Anfall der Einigungsgebühr. Hervorzuheben ist ein Beschluss des OLG Hamburg (AGS 2022, 121 [N. Schneider]), wonach auch in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr anfallen kann. Eine weitere Entscheidung des OLG Hamburg (RVGreport 2020, 382 [Hansens] = AGS 2020, 505) bejaht den Anfall einer Einigungsgebühr bei einer Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht. Ferner verweist Hellstab in seinem Beitrag auf den Beschluss des OLG Karlsruhe (AGS 2021, 116 [Hansens]), wonach bereits bei schriftsätzlicher Ankündigung, in der mündlichen Verhandlung einen Klageabweisungsantrag zu stellen, die volle Verfahrensgebühr anfällt.
Bei den Gerichtsentscheidungen zum Anfall der Terminsgebühr, auf die Hellstab in seinem Beitrag hinweist, ist der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (AGS 2021, 75 [Hansens]) von besonderer praktischer Bedeutung. Danach fällt nämlich die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV auch dann an, wenn der schriftliche Einigungsvertrag ohne Mitwirkung des Gerichts geschlossen worden ist. In der Praxis ist es immer wieder umstritten, ob die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV bei Abschluss eines Vergleichs auch dann anfällt, wenn in dem betreffenden Verfahren keine mündliche Verhandlung, wohl aber eine Erörterung nach § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschrieben ist. Mehrere Gerichte, auf deren Entscheidungen Hellstab hinweist, bejahen den Gebührenanfall.
In einem weiteren Teil seines Beitrags befasst sich Hellstab mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren. Dabei geht es in der Rspr.-Übersicht um einige Gerichtsentscheidungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen außergebührenrechtliche Einwendungen zur Ablehnung der Festsetzung führen. Von besonderem praktischem Interesse ist die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (AGS 2021, 34 [N. Schneider]), wonach das Bestreiten des Gegenstandswertes im Vergütungsfestsetzungsverfahren als konkludenter Antrag auf förmliche Festsetzung des Gegenstandswertes angesehen werden kann.
Im nächsten Teil seines Beitrags weist Hellstab neuere Entscheidungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach. Hierzu gehört etwa der Beschluss des OLG Saarbrücken (AGS 2021, 274 [Hansens]), wonach eine nicht existente Partei im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann. Der Beschluss des OLG Bremen (AGS 2021, 87 [Hansens]) befasst sich mit den Anforderungen an einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem sich die Entscheidung des Rechtspflegers nachvollziehen lassen muss. Ferner verweist Hellstab auf die für die Praxis wichtige Entscheidung des LG Rostock (JurBüro 2020, 484), wonach mehrere Erstattungsberechtigte in ihrem Kostenfestsetzungsantrag klarstellen müssen, zu welchem Anteil der Gesamtkosten jeder von ihnen die Festsetzung begehrt.
In einem weiteren Teil seines Beitrags geht der Autor auf einige neuere Entscheidungen zur Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren ein.
Hinsichtlich der Kostenerstattung verweist Hellstab u.a. auf den Beschluss des OLG Brandenburg (NZFam 2022, 515 m. Anm. N. Schneider) zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten und weitere Entscheidungen, darunter den Beschluss des OLG Köln (AGS 2022, 269 [Hansens]) zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten.
Weitere Gerichtsentscheidungen, die Hellstab nachweist, befassen sich mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte bei Streitgenossen und in Verkehrsunfallsachen sowie von Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten.
Dem schließen sich Hinweise des Autors zu Entscheidungen betr. die Festsetzung von Vollstreckungskosten an. Von Bedeutung für die Praxis ist dabei die Entscheidung des LG Bremen (AGS 2022, 131 [Hansens]), wonach die Kosten für die Offenlegung einer Lohnabtretung keine Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen.
Sodann weist Hellstab in seinem Beitrag neuere Entscheidungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nach. So behandelt der Autor zunächst Entscheidungen zur Frage, was als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO und was als Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist. Dem schließen sich Hinweise zu Entscheidungen zum Verfahrensrecht, zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung und zum Rechtsmittelverfahren an.
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