Gleichwohl erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Der Antragsgegner ist durch den von ihm angegriffenen Verfahrenswertbeschluss nicht beschwert, denn er begehrt keine Herabsetzung des Verfahrenswertes, sondern fordert, dass der Wert heraufgesetzt werden soll. Mit der begehrten Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf mehr als den doppelten Wert würde er jedoch ganz massiv belastet werden, weil sich dadurch die von ihm nach dem ergangenen Beschluss zu tragenden Verfahrenskosten erhöhen würden. Das kann ganz offensichtlich nicht im Interesse des Antragsgegners liegen. Deshalb kann er auch kein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Beschwerde haben. Diese ist vielmehr mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 S. 2 FamFG).
An der begehrten Erhöhung des Verfahrenswertes kann allenfalls der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ein Interesse haben, weil sich dadurch die Anwaltsvergütung erhöhen würde. Zu diesem Zweck verfügt ein Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG über ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht. Dafür, dass der jeweilige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im eigenen Namen eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes begehren wollte, ist jedoch nichts ersichtlich, zumal aus der vorliegenden Akte nicht ersichtlich ist, dass der Bevollmächtigte des Antragsgegner für diesen schon in Erkenntnisverfahren tätig gewesen war. Auch aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Verfahrenswertbeschwerde im Namen des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die bei Verfahrenswertbeschwerden nach § 32 Abs. 2 RVG in der Praxis üblichen Formulierungen, wie etwa "lege ich im eigenen Namen Beschwerde ein" sind gerade nicht benutzt worden. Das verwendete Kurzrubrum weist vielmehr daraufhin, dass mit dem Schriftsatz eine Beschwerde für den Antragsgegner eingelegt werden sollte. Das führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Antragsgegner durch eine angeblich zu niedrige Verfahrenswertfestsetzung nicht beschwert sein kann.
Die Beschwerde sei damit unzulässig und deshalb zu verwerfen gewesen.