Die Entscheidung des LG erweist sich aber aus einem anderen Grunde als zutreffend. Unabhängig von der Anzahl der Verfahren handelt es sich bei der Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, grds. Nur um eine einzige Angelegenheit, sodass die Verfahrensgebühr der Nr. 3311 Nr. 1 VV gem. § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal entstehen kann. Nach dieser Vorschrift kann der Anwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern. Nach der Rspr. des BGH liegt bei mehreren weisungsgemäß erbrachten anwaltliche Leistungen nur eine Angelegenheit vor, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dieselbe Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Das Vorliegen derselben Angelegenheit schließt es ferner nicht aus, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Auftragsgebers verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Mandanten besorgen soll. Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grds. Aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (BGH RVGreport 2019, 414; 2016 316; NJW 2010, 3035). Nach diesen Kriterien liegt nur eine einzige Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung vertritt, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften. Zwar begründet bei anderen Vollstreckungsarten als der Zwangsversteigerung die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner gerichteten Vollstreckung trotz einheitlichen Auftrags und Verfahrens grds. Mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 18 RVG. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt dies jedoch nicht gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat die Gebühren für die Vertretung in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung im RVG abweichend von den Gebühren für die Vertretung in anderen Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt. Daher ist in Zwangsversteigerungsverfahren eigenständig nach den allgemeinen zu § 15 RVG entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob es sich bei einem gegen mehrere Schuldner gerichteten Antrag um mehrere Angelegenheiten oder um eine einheitliche handelt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Anwalt von vornherein bewusst ist, dass es dem Vollstreckungsgericht geboten ist, die hier eingeleiteten mehreren Verfahren nach § 18 Alt. 3 ZVG zu verbinden. Der Auftrag, die Zwangsversteigerung zu betreiben stellt sich damit in einem solchen Fall aufgrund der zu erwartenden Verfahrensverbindung als eine einheitliche Angelegenheit dar.
Von einem einheitlichen Auftrag wäre hier auch dann auszugehen, wenn ursprünglich nur gegen einen Schuldner die Zwangsversteigerung betrieben worden wäre und der Auftrag später lediglich ergänzt worden wäre.
Der Umstand, dass die Schuldner unterschiedliche Einwendungen geltend machen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch im Erkenntnisverfahren verhält es sich nicht anders. Auch dort können mehrere Beklagte verschiedene Einwendungen erheben.
Das LG hat daher zu Recht nur eine 0,4-Verfahrensgebühr angesetzt, und zwar aus dem einfachen Wert des zu vollstreckenden Gesamtbetrags (§ 26 Nr. 1 RVG), weil die Schuldner gesamtschuldnerisch haften und sich insoweit eine Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG verbietet.