§§ 66 Abs. 1, Abs. 3 S. 3, 69a GKG
Leitsatz
- Gegen die Erinnerungsentscheidung des BGH nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG ist eine Beschwerde nicht statthaft.
- Eine solche unstatthafte Beschwerde ist als Anhörungsrüge i.S.d. § 69a GKG auszulegen.
- Die Anhörungsrüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
- Die Anhörungsrüge im Kostenansatzverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
BGH, Beschl. v. 15.8.2023 – I ZB 22/23
I. Sachverhalt
Der BGH hatte durch Beschl. v. 19.4.2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen einen näher bezeichneten Beschluss des LG Bonn auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Dies hat der BGH damit begründet, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, sodass die landgerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden sei. Außerdem sei die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Hieraufhin hat die Kostenstelle des BGH infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach Nr. 2124 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 66,00 EUR gegen den Schuldner angesetzt.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Schuldners, mit der dieser sich teilweise gegen die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde sowie gegen seine Kostenbelastung als solche gewandt hat. Die Einzelrichterin des I. ZS des BGH hat die Eingabe als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. GKG ausgelegt und diese durch Beschl. v. 26.6.2023 zurückgewiesen. Mit seiner dagegen eingereichten Eingabe vom 4.8.2023 hat sich der Schuldner erneut gegen seine Kostenbelastung gewandt.
II. Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung im Kostenansatzverfahren
Vorliegend hatte der Einzelrichter des I. ZS des BGH die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des BGH zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz findet gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder wenn das Erstgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat. Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen.
Die Einzelrichterin des I. ZS des BGH hat darauf hingewiesen, dass gegen die Erinnerungsentscheidung des BGH gem. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde ohnehin nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift findet nämlich eine Beschwerde an einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
III. Umdeutung in Anhörungsrüge
Nach Auffassung der Einzelrichterin des BGH war die unstatthafte Beschwerde des Schuldners jedoch als Anhörungsrüge i.S.v. § 69a Abs. 1 ZPO (richtig: GKG) auszulegen. Die Anhörungsrüge sei jedoch mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.
Hierzu hat die Einzelrichterin des I. ZS des BGH auf die Bestimmung des § 69a Abs. 2 S. 5 GKG verwiesen, wonach die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen muss, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen hat hier die Eingabe des Schuldners vom 4.8.2023 nach Auffassung der Einzelrichterin des I. ZS des BGH nicht genügt. Der Schuldner habe nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass in der Erinnerungsentscheidung vom 26.6.2023 entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen wurde. Insbesondere habe der Schuldner nicht dargelegt, dass der Senat – die Erinnerungsentscheidung stammte von der Einzelrichterin des I. ZS des BGH – vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Vielmehr sei der Schuldner bereits in dem Beschl. v. 26.6.2023 darauf hingewiesen worden, dass im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nur solche Einwendungen zu berücksichtigen seien, die sich gegen den Kostenansatz selbst richteten. Solche Einwendungen hatte der Schuldner jedoch weder mit seiner Erinnerung noch mit seiner als Anhörungsrüge auszulegenden unstatthaften Beschwerde vorgebracht. Auch die sonstigen Ausführungen des Schuldners haben der Einzelrichterin des I. ZS des BGH keinen Anlass zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung gegeben.
IV. Gerichtsgebührenfreiheit des Anhörungsrügeverfahrens
Abschließend hat die Einzelrichterin des I. ZS des BGH darauf hingewiesen, dass das Anhörungsrügeverfahren gerichtsgebührenfrei sei und Kosten nicht zu erstatten seien (§ 69a Abs. 6 GKG).
V. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Richter der obersten Bundesgerichte vielfach mit fast querulatorischen Eingaben befassen müssen. Auch wenn häufig solche Entscheidungen vom Rechtspfleger beim BGH entworfen werden, muss sich gleichwohl ein Richter damit befassen und seine kostbare Arbeitszeit für die Bearbeitung von unbegründeten und von vornherein erfolglosen Eingaben verwenden, die an anderer Stelle sicher besser hätte eingesetzt werden können.
Zutreffend ist der Hinweis der Einzelrichterin des I. ZS des BGH, dass das Anhörungsrügeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (s. auch BVerwG AGS 2010, 194; BGH, Beschl. v. 3.11.2021 – I ZB 28/21). Das GKG sieht ebe...