Diese Systematik bestehe für den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht. Hier gebe es zwar das Institut der Pflichtverteidigung aus § 141 StPO, welches auf die Regelung zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO aufbaue. Bei ihm finden allerdings die Kriterien der Bedürftigkeit, des Erfolges der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie der fehlenden Mutwilligkeit keinerlei Berücksichtigung. Ausschlaggebend sei vielmehr allein der Gesichtspunkt der Fürsorge des Staates, wie er auch bei der Verfahrenspflegerbestellung bzw. des Verfahrensbeistandes im Rahmen des FGG aufzufinden sei. Aus diesem Grunde sei die Pflichtverteidigerbestellung auch nicht abhängig von einer willentlichen Handlung seitens des Beschuldigten oder Angeklagten in Gestalt eines Antrages oder der Darlegung von persönlichen bzw. objektiven Voraussetzungen, sondern allein von der rechtlichen Einschätzung des Gerichtes. Damit aber greife der maßgebliche Gesichtspunkt, der zur Aufnahme des in § 1 Abs. 1 BerHG genannten Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines "gerichtlichen Verfahrens" geführt hat, nicht ein. Denn dieser bestehe ja nicht darin, Hilfe generell zu versagen, sondern nur darin, die zugrundeliegenden Systeme der antragsabhängigen Hilfebewilligung zeitlich randscharf abzugrenzen. Und dieser Gesichtspunkt greife in Strafverfahren nicht. Dort bestehe gerade kein nahtloser Übergang verschiedener Möglichkeiten bedürftiger Personen, rechtliche 'Beratung außerhalb oder während eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch zu nehmen. Wolle man nun die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehles versagen, so würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben werde und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekomme, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Hierfür allerdings bestehe durchaus ein Bedürfnis, da die Fragen der Folgen eines Strafverfahrens, einer etwaigen Einlassung in der Hauptverhandlung, des Ablaufes des Gerichtstermines an sich pp. wegen der einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens nicht durch anderweitige Erkenntnisquellen mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden können. Diese Folgen aber können nicht in der Intention des aus dem Sozialstaatsgebot ausfließenden Beratungshilfegesetzes gelegen haben (AG Bad Segeberg, a.a.O.).
Da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung von Beratungshilfe nicht vorgelegen hätten, hat das AG Beratungshilfe gewährt.