Die nachfolgenden Ausführungen gelten im Wesentlichen für alle unter I. erwähnten straf- bzw. bußgeldverfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe. Soweit sich Abweichungen ergeben, sind diese unter IV. und V. dargestellt
a) Strafverfahren
Ist der Rechtsanwalt nicht Vollverteidiger und hinsichtlich des Rechtsbehelfs (nur) im Rahmen einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt im Strafverfahren Teil 4 Abschnitt 3 VV. Im Einzelnen ist auf folgende Gebühren hinzuweisen:
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Ist dem Rechtsanwalt nur die Einlegung des Rechtsbehelfs als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt Nr. 4302 Nr. 2 VV. |
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Wird er darüber hinaus mit der Begründung des Rechtsbehelfs beauftragt, kann er dafür nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV abrechnen. |
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Ist der Rechtsanwalt mit der Beistandsleistung im Rechtsbefehlsverfahren i.Ü. beauftragt, gilt ggf. Nr. 4302 Nr. 3 VV. |
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Ist er ggf. nur damit beauftragt, einen Rechtsbehelf zurückzunehmen, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV. |
Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV oder Nr. 5100 VV entsteht nicht zusätzlich. Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG zu achten.
Ist der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Rechtsbehelfseinlegung und -begründung beauftragt, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV. Denn bei gleichzeitiger Auftragserteilung gilt die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV, § 15 Abs. 1 RVG die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Ein durch Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs entstandener erhöhter Aufwand muss bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden. Ist hingegen auftragsgemäß vom Rechtsanwalt zunächst der Rechtsbehelf eingelegt und dieser dann später auftragsgemäß begründet worden, fallen gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV für die Einlegung und nach Nr. 4302 Nr. 2 VV für die Begründung des Rechtsbehelfs gesondert an. Anders als in den Anm. zu Nrn. 4300 und 4301 ist zu Nr. 4302 VV insoweit nichts anderes bestimmt worden.
Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, gegen einen den Rechtsbehelf ablehnenden Beschluss eine ggf. statthafte Beschwerde einzulegen, wie z.B. bei der Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 3 StPO, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV: Das Verfahren über die Beschwerde ist ein besonderes. Das bedeutet, dass ggf. noch einmal die Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV entsteht.
Erhält der Rechtsanwalt nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf den vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird gem. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV bzw. Anm. Abs. 4 zu Nr. 5200 VV die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet.
b) Bußgeldverfahren
Ist dem Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren die Einlegung des Rechtsbehelfs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt Nr. 5200 VV. Wird er darüber hinaus mit der Begründung des Rechtsbehelfs beauftragt, kann er dafür nach Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 5200 VV ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV abrechnen. Ist der Rechtsanwalt nur damit beauftragt, einen Rechtsbehelf, z.B. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, zurückzunehmen, entsteht ebenfalls die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV.
Im Bußgeldverfahren fehlt in Teil 5 VV eine der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV entsprechende Regelung. Das hat zur Folge, dass im Bußgeldverfahren die Tätigkeit in einem ggf. eingeleiteten Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV mitabgegolten wird.
Eine Grundgebühr Nr. 5100 VV entsteht auch im Bußgeldverfahren nicht zusätzlich.
Erhält der Rechtsanwalt nach einem (erfolgreichen) Rechtsbehelf den vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auch im Bußgeldverfahren nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 5200 VV auf die weiteren Gebühren angerechnet. Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 5200 VV i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG, zu achten.