1. Abrechnung nach Teil 3 VV
Bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG handelt es sich gebührenrechtlich um "ähnliche Verfahren" i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV. Für sie hat das RVG in Teil 6 VV keine besondere Regelung getroffen. Die Abrechnung erfolgt daher nach Teil 3 VV.
In den Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kann nach § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Die Ablehnung von PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht ist stets - unabhängig vom Streitwert – unanfechtbar.
2. Zusätzliche Gebühren
Die Gebühren, die der Rechtsanwalt nach Teil 3 VV für seine Tätigkeit im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verdient, entstehen zusätzlich zu den Gebühren, die ggf. für die Tätigkeit im Strafverfahren nach Teil 4 VV entstehen. Darauf hat ausdrücklich das OLG Zweibrücken für das Verfahren betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hinsichtlich betäubungsmittelabhängiger Straftäter hingewiesen. Es ist nur konsequent, diese Rspr. auf andere §§ 23 ff. EGVG-Verfahren als solche aus dem Bereich der Strafvollstreckung entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Der Rechtsanwalt erhält ggf. als Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV und für den Antrag nach den § 23 ff. EGGVG die Gebühren nach Teil 3 VV.
3. Gebühren nach Teil 3 VV
Für die Tätigkeit im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.V.m. Vorbem. 3.1 VV. Diese Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3.2 VV für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht der aus Teil 4 Abs. 2 VV, sodass auf die allgemeinen Regeln zur Verfahrensgebühr verwiesen werden kann. Die Verfahrensgebühr deckt also sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Dazu gehören die Informationserteilung ebenso wie die Vorbereitung, Fertigung und Erstellung des Antrags. Auch die Entgegennahme der Entscheidung des OLG und deren Besprechung mit dem Mandanten werden von der Gebühr erfasst.
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG eingereicht hat, gilt Nr. 3101 VV. Der Gebührensatz reduziert sich auf 0,8. In den Nrn. 3104 ff. VV sind zwar Terminsgebühren vorgesehen. Diese können jedoch in den §§ 23 ff. EGGVG-Verfahren nicht entstehen, da das OLG nach § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. §§ 304 ff. StPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Insoweit gilt § 36 GNotKG. Der Gegenstandswert wird damit nach § 36 Abs. 1 GNotKG grds. nach freiem Ermessen bestimmt. I.d.R. beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 EUR. Er kann je nach Lage des Falls niedriger oder höher festgesetzt werden, darf jedoch die Grenze von 1.000.000,00 EUR nicht überschreiten.
Der Gegenstandswert wird vom OLG festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG).