a) Besondere Angelegenheit
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels bestimmt § 17 Nr. 9 RVG, dass Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Es liegen deshalb regelmäßig mit Ausgangsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde und dem Rechtsmittelverfahren drei verschiedene Angelegenheiten vor.
Der Anwalt erhält für jede Angelegenheit gesonderte Gebühren und Auslagen. Hinsichtlich der für die Nichtzulassungsbeschwerde verdienten Verfahrensgebühren bestehen jedoch Anrechnungsvorschriften, sodass auf die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens anzurechnen ist.
b) Gebühren
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden findet Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV keine Anwendung. Für die Beschwerdeverfahren sind folglich im VV folgende besondere Gebühren vorgesehen:
c) Anrechnung der Gebühren
Wird das Rechtsmittel aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, sind die im Beschwerdeverfahren nach Nrn. 3506 ff. VV entstandenen Verfahrensgebühren auf die im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren entstehenden Verfahrensgebühren anzurechnen (vgl. Anm. zu Nr. 3506 VV, die auch für Nr. 3508 VV gilt, sowie Anm. zu Nrn. 3511, 3512 VV).
Eine Anrechnung erfolgt nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, nicht aber für die Terminsgebühr oder die Postentgeltpauschale.
Ist in sozialgerichtlichen Verfahren eine Betragsrahmengebühr nach Nrn. 3511, 3512 VV auf die im Rechtsmittelverfahren entstehende Betragsrahmengebühr anzurechnen, muss § 14 Abs. 2 RVG beachtet werden. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe für die im Berufungs- oder Revisionsverfahren entstehende Verfahrensgebühr hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben, dass der Anwalt in der Angelegenheit bereits tätig war. Eine Reduzierung des Umfangs wegen der vorherigen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird allein über die Anrechnungsregelung der Anm. zu Nrn. 3511, 3512 VV berücksichtigt.
Beispiel 6
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH lässt daraufhin die Revision zu. Es schließt sich das Revisionsverfahren an, welches durch Urteil beendet wird. Eine mündliche Verhandlung hat nur im Revisionsverfahren stattgefunden. Der Wert beträgt jeweils 40.000,00 EUR.
Es ist folgende Vergütung entstanden:
I. |
Nichtzulassungsbeschwerde |
|
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV |
2.569,10 EUR |
|
(Wert: 40.000,00 EUR) |
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
491,93 EUR |
|
Gesamt |
3.081,03 EUR |
II. |
Revisionsverfahren |
|
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3208 VV |
2.569,10 EUR |
|
(Wert: 40.000,00 EUR) |
|
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3508 VV, |
– 2.569,10 EUR |
|
2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV |
|
|
(Wert: 40.000,00 EUR) |
|
3. |
1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV |
1.675,50 EUR |
|
(Wert: 40.000,00 EUR) |
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
322,15 EUR |
|
Gesamt |
2.017,65 EUR |
|
Gesamt I. + II. |
5.098,68 EUR |
Beispiel 7
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der BGH lässt die Revision zu. Es schließt sich das Revisionsverfahren an, welches durch Urteil beendet wird. Eine mündliche Verhandlung hat in beiden Verfahren stattgefunden. Der Wert beträgt jeweils 30.000,00 EUR.
Es ist folgende Vergütung entstanden:
I. |
Nichtzulassungsbeschwerde |
|
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV |
2.196,50 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3516 VV |
1.146,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
638,88 EUR |
|
Gesamt |
4.001,38 EUR |
II. |
Revisionsverfahren |
|
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3208 VV |
2.196,50 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3508 VV, |
– 2.196,50 EUR |
|
2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV |
|
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
3. |
1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV |
1.432,50 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
275,98 EUR |
|
Gesamt |
1.728,48 EUR |
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Gesamt I. + II. |
5.729,86 EUR |
Eine Anrechnung findet nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr statt. Eine Anrechnung der Terminsgebühr erfolgt nicht.
Beispiel 8
In einer sozialgerichtlichen Angelegenheit, in der Betragsrahmengebühren entstehen, wird wegen Nichtzulassung der Berufung die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das LSG lässt die Berufung zu. Es schließt sich das Berufungsverfahren an, welches durch Urteil beendet wird. Eine mündliche Verhandlung hat nur im Berufungsverfahren stattgefunden.
Es ist folgende Vergütung (Mittelgebühren) entstanden:
I. |
Nichtzulassungsbeschwerde |
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